Jobben neben der Uni - Was Studenten beachten müssen
Berlin (dpa/tmn) - Wenn Bafög und elterliche Zuwendungen nicht mehr ausreichen, muss ein Studentenjob helfen, das Studium zu finanzieren. „Zu meinem Studentenjob bin ich über ein Praktikum gekommen“, erzählt Martin Zänker, der an der Freien Universität Berlin Mathe studiert.
Sein Pflichtpraktikum absolvierte der Masterstudent an einer öffentlichen Forschungseinrichtung. Seitdem arbeitet er dort. Wenn Studenten jobben, kommen dafür unterschiedliche Arbeitsmodelle infrage. Verbreitet sind Minijobs auf 450-Euro-Basis oder eine Anstellung als Werkstudent, bei der mehr verdient werden darf, sagt Christian Schirk.
Er ist Teamleiter bei der Minijob-Zentrale in Essen. „Für beide Beschäftigungsformen müssen nur reduzierte Sozialabgaben abgeführt werden.“ Auch mit einer freien Mitarbeit auf Honorarbasis oder einer kurzfristigen Beschäftigung können sich Hochschüler etwas dazuverdienen.
Bei einem Minijob fallen für den Student keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. Auf Antrag kann er sich auch von der Rentenversicherung befreien lassen. Die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro darf nur in Ausnahmefällen überschritten werden.
Bei der Anstellung als Werkstudent ist das anders: „Es gibt keine Verdienstgrenzen speziell für Studierende“, sagt Florian Haggenmiller. Er ist Bundesjugendsekretär beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) in Berlin. Allerdings gilt die sogenannte Werkstudentenregel: „Während des Semesters darf ein Werkstudent maximal 20 Stunden in der Woche neben dem Studium arbeiten.“ In der vorlesungsfreien Zeit existiert diese Obergrenze jedoch nicht. Ausnahmen gibt es auch an den Wochenenden, sowie für Spät- und Nachtarbeit.
„Die Beschäftigung von Werkstudenten ist für Arbeitgeber sehr interessant, weil die Lohnnebenkosten relativ gering sind“, sagt Schirk. Einerseits zahlen sowohl der Arbeitgeber als auch der Werkstudent Beiträge in die Rentenkasse ein, was sich positiv auf die spätere Rente auswirkt. Andererseits entfallen die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ebenso wie jene zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Für Studierende, die staatlich gefördert werden, ist der Zuverdienst begrenzt: „Ein Bafög-Empfänger kann monatlich nur 406 Euro dazuverdienen, sonst wird die Förderung anteilig gekürzt“, sagt Haggenmiller. Entscheidend ist, dass das Gesamteinkommen in dem zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum 4880 Euro nicht überschreitet. Wird das Bafög weniger als zwölf Monate bezogen, fällt auch das erlaubte Zuverdienst entsprechend niedriger aus.
Wer während des Studiums abhängig beschäftigt ist, hat prinzipiell die gleichen Rechte wie seine Kollegen. Mit den Rechten gehen aber auch Pflichten einher: „Im Bereich Steuern gibt es für Studierende keine Sonderregeln“, sagt Haggenmiller. Der Arbeitgeber muss seinen studentischen Mitarbeiter ganz normal beim Finanzamt anmelden. Allerdings bleibt ein Einkommen von bis zu 8472 Euro im Jahr steuerfrei.
Jobbende Studenten sollten daher freiwillig eine Steuererklärung abgeben: „Häufig bleibt das Jahreseinkommen von Studierenden unter dem Freibetrag plus Werbekostenpauschale“, erklärt der DGB-Funktionär. „Dann kann die gesamte Lohnsteuer zurückgefordert werden.“
Auch Martin Zänker hat sich vorgenommen dieses Jahr erstmals eine Steuererklärung zu machen. Seinen Job als Werkstudent will er bis zum Ende des Studiums fortführen: „Mein Ziel ist es, nächstes Jahr meine Masterarbeit über das Thema zu schreiben.“