Verwaltungsgericht in Mainz Kein deutscher Doktortitel nach Medizinstudium im Ausland
Mainz (dpa) - Wer im Ausland ein Medizinstudium abgeschlossen hat, darf sich in Deutschland nicht „Doktor der Medizin“ nennen. Das entschied das Verwaltungsgericht in Mainz in einem Urteil.
Geklagt hatte ein Mann aus Rheinland-Pfalz, der in den 1980er Jahren in Belgien ein Medizinstudium mit dem Grad „Docteur en Médecine, Chirurgie et Accouchements“ abgeschlossen hatte.
In den 2000er Jahren hatte der praktizierende Arzt den deutschen Doktortitel bereits unrechtmäßig geführt. Bußgelder und Verfahren am Berufsgericht waren die Folge. Nun wollte er den deutschen Doktortitel der Medizin einfordern, doch das Gericht wies seine Klage gegen die rheinland-pfälzische Landesärztekammer ab.
Nach Auffassung des Gerichts darf ein ausländischer Hochschulgrad nur in der (ausländischen) Form geführt werden, in der er verliehen worden ist. Ein nicht in Deutschland erworbener Abschluss in Medizin entspreche einem deutschen Staatsexamen und keinem Doktorgrad. Erst eine Promotion im EU-Ausland beispielsweise erlaube es, den deutschen Titel „Doktor der Medizin“, abgekürzt „Dr.“, zu führen, hieß es in dem Urteil.