Keine Kündigung wegen Anrede „Jawohl mein Führer“
Mainz (dpa) - Anreden des nationalsozialistischen Sprachgebrauchs rechtfertigen keine Kündigung ohne Abmahnung. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Mittwoch (1.
Juni) bekanntgewordenen Urteil.
„Jawohl mein Führer.“ So hatte der Kläger in einem Gespräch mit der Sekretärin eines Vorgesetzen Anweisungen beantwortet. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis ohne vorherige Abmahnung - handelte damit aber nach Meinung des LAG voreilig. Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt.
Nach Auffassung des Gerichts liegt in der Anrede zwar ein deutliches Fehlverhalten des Mitarbeiters. Eine verhaltensbedingte Kündigung komme jedoch erst bei Wiederholung der Formulierung infrage (Aktenzeichen: 11 Sa 353/10).
Die Richter betonten zwar, solche Äußerungen seien auch als polemisch gemeinte Aussage nicht hinzunehmen. Gleichwohl werteten sie die sofortige Kündigung als unverhältnismäßig.