Sozialplan Kinderzuschlag bei Abfindung nicht von Steuerklasse abhängig

Nürnberg (dpa/tmn) - Sieht ein Sozialplan bei Abfindungen einen Zuschlag für Kinder vor, darf dieser Zuschlag nicht allein an der Eintragung der Kinder auf der Lohnsteuerkarte hängen. Ist das doch der Fall, kann darin ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) liegen.

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Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (Az.: 7 Sa 655/14). In dem verhandelten Fall arbeitete eine Frau seit 1995 bei einem Betrieb in Teilzeit. Sie ist verheiratet und hat zwei Kinder. Sie selbst hat die Lohnsteuerklasse V, ihr Mann III. Da auf der Lohnsteuerklasse V keine Kinder eingetragen werden können, werden diese auf der Karte des Mannes geführt. Eine Aufteilung auf die Steuerklassen III und V erfolgt bei Ehepaaren oft, wenn einer der beiden weniger Brutto-Einkommen hat.

Aufgrund einer Umstrukturierung musste der Betrieb schließen. Mit dem Gesamtbetriebsrat wurde ein Sozialplan erstellt. Danach sollten die Mitarbeiter einen Zuschlag zur Abfindung erhalten, wenn auf ihrer Lohnsteuerkarte Kinder eingetragen sind. Der Zuschlag betrug pro Kind 2500 Euro brutto. Da bei der Frau die Kinder nicht eingetragen waren, fühlte sie sich benachteiligt und klagte auf den Kinderzuschlag für ihre beiden Kinder.

Mit Erfolg. Das Gericht sah in der Regelung des Kinderzuschlags im Sozialplan eine Benachteiligung von Frauen. Zwar differenziere der Sozialplan nicht ausdrücklich zwischen Männern und Frauen, es liege aber eine mittelbare Benachteiligung vor. Vorgesehen sei mit dem Kinderzuschlag zwar auch die Unterstützung alleinerziehender Frauen mit der Steuerklasse II. Davon wäre aber die Klägerin mit der Steuerklasse V ausgeschlossen. Auch wenn diese Regelung nicht unmittelbar an das Geschlecht anknüpfe, sei diese Regelung eine Benachteiligung. Schließlich seien davon mehr Frauen als Männer betroffen. Diese Benachteiligung sei nicht gerechtfertigt. Der Frau stehe daher der Kinderzuschlag bei der Abfindung zu. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es wurde Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt.