Kündigung in der Probezeit: Fristen beachten

Köln (dpa/tmn) - In der Probezeit sollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einander kennenlernen, bevor sie eine längere Zusammenarbeit eingehen. Nicht ausgeschlossen ist, dass man wieder gekündigt wird.

Was Arbeitnehmer zum Thema Probezeit wissen sollten, lesen sie hier.

Arbeitnehmer A hatte sich in seinem neuen Job von Anfang an nicht wohlgefühlt. Aber als der Arbeitgeber ihm mitten in der Probezeit kündigte, war er dann doch überrascht. „In so einem Fall sollten Arbeitnehmer kontrollieren, dass der Arbeitgeber die Kündigungsfrist eingehalten hat“, erklärt Reinhard Schütte, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Wiesbaden. Wurde nichts anderes vereinbart, beträgt die Frist zwei Wochen. Außerdem darf die Kündigung nicht erfolgen, ohne dass der Betriebsrat angehört wurde.

Die Probezeit geht fast jedem Arbeitsverhältnis voraus. Sie dient dazu, dass Arbeitgeber und -nehmer sich kennenlernen, bevor sie sich endgültig für eine längere Zusammenarbeit entscheiden. Oft ist die Probezeit drei Monate lang. Danach geht sie meist automatisch in eine unbefristete Anstellung über. Während der ersten sechs Monate der Probezeit gilt noch nicht das Kündigungsschutzgesetz. Deshalb kann der Arbeitgeber jederzeit ohne Angabe von Gründen die Kündigung aussprechen. Für den Arbeitnehmer gilt dasselbe.

„Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer wenig machen, wenn er während der Probezeit gekündigt wird“, erläutert Schütte. Von Vorteil sei immer, wenn der Arbeitnehmer vorab mit dem Arbeitgeber eine längere Kündigungsfrist als die gesetzlich vorgeschriebene Frist von zwei Wochen vereinbart habe. „Wird der Arbeitnehmer dann gekündigt, hat er mehr Zeit, sich etwas Neues zu suchen.“ Ob Arbeitnehmer so etwas für sich vereinbaren können, hänge jedoch entscheidend davon ab, wie sehr der Arbeitgeber den Arbeitnehmer haben wolle.

Er empfiehlt außerdem, mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, dass es ausgeschlossen ist, vor Vertragsbeginn zu kündigen. Diese Vereinbarung könne den Arbeitnehmer in einem besonderen Fall schützen. Theoretisch sei es nämlich denkbar, dass ein Arbeitnehmer seine alte Stelle kündigt, um einen neuen Job anzutreten. Bevor er jedoch seine neue Stelle überhaupt angetreten hat, kündigt der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag wieder, weil er in letzter Sekunde noch einen besseren Kandidaten gefunden hat. Dann steht der Arbeitnehmer plötzlich ohne Arbeit da. Um dies zu verhindern, helfe eine Klausel im Arbeitsvertrag, die genau das ausschließe.