Gerichtsurteil Kündigung in der Probezeit wegen Krankheit meist verboten
Mainz (dpa/tmn)- Wird ein Mitarbeiter während der Probezeit krank, kann ihm meist nicht deshalb gekündigt werden. Sonst kann eine verbotene Maßregelung vorliegen.
Aber nicht jede während der Probezeit ausgesprochene Kündigung ist eine solche Maßregelung. Die Kündigung kann auch aus anderen Gründen erfolgen. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Mainz hervor, auf das der Deutsche Anwaltverein hinweist (Az.: 8 Sa 152/16).
In dem verhandelten Fall befand sich ein Kurierfahrer in einer sechsmonatigen Probezeit. Er war alleinerziehender Vater eines 2011 geborenen Sohnes. Während eines Urlaubs informierte er den Arbeitgeber, dass sein Sohn in der folgenden Woche operiert werde und er daher den Urlaub noch verlängern wolle. Danach sei der Sohn krankgeschrieben.
Der Arbeitgeber erklärte sich zunächst damit einverstanden. Der Sohn wurde dann jedoch länger, fast den ganzen Monat krankgeschrieben. An dem Tag, als der Mitarbeiter seinem Chef die Krankschreibung des Kindes faxte, erhielt er danach persönlich die schriftliche ordentliche Kündigung. Dagegen klagte der Mann.
Jedoch ohne Erfolg. Die Kündigung sei zwar im zeitlichen Zusammenhang mit der Krankschreibung des Sohnes erfolgt, jedoch aus anderen Gründen. Der Chef erklärte, dass er bereits zuvor mit einem Kollegen des Mannes über seine Unzufriedenheit mit dessen Leistungen gesprochen habe. Im Prozess konnte er als Beleg eine E-Mail-Korrespondenz mit seinem Steuerberater vorlegen. Darin war auch von der beabsichtigten Kündigung die Rede. Das Fernbleiben des Mannes sei danach kein entscheidender Grund für die Kündigung gewesen, folgerte das Gericht.