Kündigung in der Schwangerschaft: Entschädigung angebracht
Berlin (dpa/tmn) - Werden Arbeitnehmerinnen in der Schwangerschaft gekündigt, kann ihnen eine Entschädigung zustehen. Das gilt, wenn der Arbeitgeber nicht die erforderliche Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde eingeholt hat und eine verbotene Diskriminierung wegen des Geschlechts vorliegt.
Das berichtet der Bund-Verlag. Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Az.: 23 Sa 1045/15). In dem verhandelten Fall ging es um eine Frau, die bei einem Rechtsanwalt angestellt war. Sie erhielt während der Probezeit die Kündigung. Unmittelbar danach teilte sie dem Arbeitgeber mit, dass sie schwanger ist. Dieser hätte daraufhin die Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde einholen müssen, was er jedoch nicht tat.
Vor Gericht wurde die Kündigung daher für unwirksam erklärt. Einige Monate später kündigte der Rechtsanwalt der Frau ein zweites Mal. Das Landesarbeitsgericht entschied, dass die Frau durch die erneute Kündigung wegen ihres Geschlechts benachteiligt wurde, was nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz untersagt ist. Es sprach ihr deshalb eine Entschädigung in Höhe von 1500 Euro zu.