Mitarbeiter dürfen Dienstwagen in Altersteilzeit behalten
Mainz (dpa/tmn) - Arbeitnehmer müssen ihren Dienstwagen in der Freistellungsphase der Altersteilzeit in der Regel nicht abgeben. Das gilt zumindest dann, wenn Arbeitgeber und -nehmer eine private Nutzung des Dienstwagens vereinbart haben.
In dem verhandelten Fall war ein Mitarbeiter seit 1977 für das Unternehmen tätig. Laut Arbeitsvertrag durfte er seinen Dienstwagen privat nutzen.
2009 schloss der Mitarbeiter mit seinem Arbeitgeber einen schriftlichen Altersteilzeitarbeitsvertrag. Regelungen zum Dienstwagen wurden dort nicht festgelegt. Die Arbeitsphase endete am 7. September 2012. In der Freistellungsphase durfte er den Pkw dann nur noch bis Ende 2012 privat nutzen, danach nicht mehr. Der Mann forderte nun eine Entschädigung für die entgangene Privatnutzung des Dienstwagens.
Mit Erfolg. Das Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz entschied, dass die Firma dem Mitarbeiter eine Entschädigung zahlen muss (Az.: 5 Sa 565/14). Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung sei ein Teil der Arbeitsvergütung. Solange der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zahlt, muss er auch die Leistung erbringen.
Zwar sei es so, dass dem Arbeitnehmer in der Aktivphase der Altersteilzeit der Dienstwagen in vollem Umfang zur Verfügung stand. Und das, obwohl ihm der Arbeitgeber während der Gesamtdauer der Altersteilzeit nur die Hälfte seiner Arbeitsvergütung schuldet. Daraus folge aber nicht, dass er den Dienstwagen in der Freistellungsphase nicht mehr nutzen darf.