Mündliche Kündigung kann wirksam sein

Nürnberg (dpa/tmn) - Vereinbaren Arbeitgeber und -nehmer mündlich einverständlich eine Kündigung, kann diese gültig sein. Das gilt selbst dann, wenn es an einer schriftlichen Kündigung fehlt. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin.

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In dem verhandelten Fall waren sich der Fahrer einer Spedition und der Spediteur einig, dass der Fahrer eine Kündigung erhält. Ab Oktober 2012 sollte dann dessen Neffe die Tour übernehmen, was zunächst auch geschah. Eine schriftliche Kündigung erfolgte nicht. Für den Oktober verlangte der Fahrer nun noch Lohn.

Vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg hatte der Mann keinen Erfolg. Auch wenn die nach dem Gesetz erforderliche Schriftform nicht gewahrt wurde, muss der Arbeitgeber den Lohn für Oktober nicht zahlen. Mitarbeiter und Arbeitgeber seien sich einig gewesen, dass letzterer kündigt. Dem Beschäftigten sollte ermöglicht werden, zu seiner Freundin in eine andere Stadt zu ziehen. Die mündliche Vereinbarung zähle.