Im verhandelten Fall hatte sich ein Dolmetscher aus dem Landkreis Kassel während eines Einsatzes in Russland verletzt. Er begleitete für einen Verein unentgeltlich einen zusammen mit dem Roten Kreuz organisierten Hilfstransport. Die Berufsgenossenschaft erkannte das später nicht als Arbeitsunfall an, weil zum Unfallzeitpunkt kein inländisches Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Der Verletzte sah das anders und klagte: Er sei bei dem Verein beschäftigt gewesen.
Sozialgericht und Landessozialgericht gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Grundsätzlich seien nur Unfälle im Inland gesetzlich versichert. Versicherungsschutz im Ausland bestehe ausnahmsweise, wenn der Verunglückte aus einem inländischen Beschäftigungsverhältnis heraus ins Ausland entsandt werde. Der Dolmetscher sei jedoch nur für diesen einen Hilfseinsatz um Mithilfe gebeten worden. Die Revision wurde nicht zugelassen.