Regelverstoß rechtfertigt nicht immer Kündigung
Düsseldorf (dpa/tmn) - Verstößt ein Mitarbeiter gegen Arbeitsanweisungen, kann das eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. Eine Bankangestellte wehrte sich jedoch erfolgreich gegen ihre Entlassung, obwohl sie Regeln missachtet hatte.
Ob eine Kündigung gerechtfertigt ist, hängt auch von den Auswirkungen des Fehlverhaltens ab. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Az.: 17 Sa 637/14).
In dem verhandelten Fall hatte eine Sparkassenangestellte insgesamt 33 Mal über das Konto ihrer Mutter verfügt. Sie hatte Geld vom Sparbuch der Mutter zum Beispiel auf ihr eigenes Konto gebucht. Als die Sparkasse davon erfuhr, kündigte sie der Mitarbeiterin fristlos. In mehreren internen Regelungen war es ausdrücklich untersagt, Geschäfte für andere zu tätigen, die Angestellten unmittelbar einen Vorteil bringen.
Die Frau klagte gegen die Kündigung und behielt Recht. Zwar seien die wiederholten Verstöße gegen die Arbeitsanweisungen grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Hier seien die Auswirkungen ihres Fehlverhaltens aber nicht so gravierend, dass sie eine Weiterbeschäftigung ausschließen. Der Sparkasse sei durch das Verhalten der Mitarbeiterin kein Schaden entstanden. Außerdem sei es stets um Überweisungen vom Sparkonto der Mutter gegangen, für welche die Arbeitnehmerin eine Generalvollmacht hatte. Ebenso wenig sei von einer Wiederholungsgefahr auszugehen, da die Mutter der Frau mittlerweile verstorben ist.