Selbstbedienung im Restaurant rechtfertigt Kündigung
Bielefeld (dpa/tmn) - Wer in einem Restaurant arbeitet, darf sich für eine private Feier nicht einfach kostenlos Desserts bereitstellen lassen. Tut man es trotzdem, hat man mit einer fristlosen Kündigung zu rechnen.
Angestellte eines Restaurants dürfen sich nicht einfach kostenlos Nachtisch zubereiten lassen - das entschied das Arbeitsgericht Bielefeld (Aktenzeichen: 5 Ca 2960/09), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein mitteilt.
In dem Fall hatte ein Restaurantleiter zu seiner eigenen Geburtstagsfeier in das ihm anvertraute Restaurant eingeladen. In die Kasse zahlte er rund 1600 Euro. Grundlage hierfür sei der von den Servicekräften per Strichliste erfasste Verzehr. Der Gastgeber hatte im Restaurant außerdem 60 Desserts zubereiten lassen, die sich auf keiner Abrechnung fanden. Daraufhin wurde ihm fristlos gekündigt.
Zu Recht, entschied das Gericht. Da der Restaurantleiter Waren des Restaurants für eigene Zwecke genutzt habe, sei es dem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Mit dem Verbrauch der unbezahlten Waren habe der Restaurantleiter einen schweren Pflichtverstoß begangen, der eine fristlose Kündigung rechtfertige.