Arbeitsrecht Status auf Job-Portal rechtfertigt keine fristlose Kündigung
Köln (dpa/tmn) - Sind Mitarbeiter von der Arbeit freigestellt, dürfen sie bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenztätigkeit aufnehmen. Sonst droht ihnen die außerordentliche Kündigung.
Stellt jemand in einem Jobportal kurz vor Vertragsende seinen Status auf Freiberufler, ist darin aber noch keine unerlaubte Konkurrenztätigkeit zu sehen.
In dem verhandelten Fall wurde einem Mitarbeiter fristlos gekündigt. Der Mann arbeitete bei einer Steuerberaterkanzlei, mit seinem Arbeitgeber hatte er einen Aufhebungsvertrag vereinbart. Bis zu seinem Vertragsende war er mehrere Monate von der Arbeit freigestellt. Der Arbeitgeber bekam nun mit, dass der Mitarbeiter bereits vor Vertragsende seinen Status in dem Jobportal Xing auf Freiberufler geändert hatte. Daraufhin kündigte er ihm fristlos. Er sah darin eine unzulässige Konkurrenztätigkeit. Der Mann reichte gegen diese Kündigung Klage ein.
Mit Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Köln (Az.: 12 Sa 745/16) sah - wie die Vorinstanz - die Kündigung als unwirksam an. Zwar dürften Mitarbeiter nicht in Konkurrenz zu ihrem Arbeitgeber treten. Die Änderung des beruflichen Status auf Freiberufler bei Xing sei allein jedoch noch kein Anhaltspunkt für eine unerlaubte Konkurrenztätigkeit. Zulässig sei es außerdem, eine entsprechende Konkurrenztätigkeit nach Vertragsende vorzubereiten. Hier sei nur der Status geändert worden - der Name der Kanzlei wurde im Xing-Profil weiterhin als aktuelle Tätigkeit genannt. In der Statusänderung sei deshalb nur eine zulässige Vorbereitung auf eine Konkurrenztätigkeit nach Vertragsende zu sehen.