In dem verhandelten Fall hatten streikende Mitarbeiter eines Holzbearbeitungsunternehmens die Zufahrt zum Betriebsgelände etwa mit sperrigen Gegenständen versperrt. Lastwagen konnten nicht mehr auf das Gelände fahren.
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht untersagten die Betriebsblockade. Solche Maßnahmen seien vom Streikrecht nicht gedeckt, urteilten die Richter.