Trotz Spielsucht: Fristlose Kündigung bei Veruntreuung
Düsseldorf (dpa/tmn) - Bei strafbaren Handlungen eines Angestellten ist eine fristlose Entlassung rechtmäßig - auch wenn der Betroffene spielsüchtig ist. Das entschied das Arbeitsgericht Düsseldorf.
Veruntreut ein Mitarbeiter Gelder, um seine Spielsucht zu finanzieren, droht ihm die fristlose Kündigung. Ein abgestuftes Verfahren für Süchtige mit Gesprächen, Ermahnungen und Abmahnungen ist bei einem strafbaren Verhalten nicht notwendig. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf (Az.: 2 Ca 3420/14).
In dem verhandelten Fall war ein Mann seit 23 Jahren im Ordnungsamt einer Stadt beschäftigt. Dort erteilte er gebührenpflichtige Genehmigungen, zum Beispiel zur gewerbsmäßigen Aufstellung von Spielgeräten. Das Geld behielt er. Die veruntreute Summe belief sich auf mehr als 100 000 Euro. Der Mann hatte seine Taten eingeräumt. Er war aber der Ansicht, das Ordnungsamt habe ihm nicht kündigen dürfen. Er sei spielsüchtig und die Behörde hätte zunächst die Dienstvereinbarung Sucht anwenden müssen. Sie sieht vor einer Kündigung ein abgestuftes Verfahren vor, bestehend aus Erstgespräch, Zweitgespräch, Ermahnung, erster Abmahnung und weiterer Abmahnung.
Die Kündigung ist wirksam, entschied das Gericht. Der Arbeitgeber müsse die Dienstvereinbarung bei strafbaren Handlungen nicht anwenden. Was der Mann zu seiner angeblichen Steuerungsunfähigkeit dargelegt habe, sei nicht konkret genug. Insbesondere habe er nicht nachvollziehbar erklärt, warum er seine Pflichten immer wieder auch ordnungsgemäß habe erfüllen können. Bei einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung differenziere das Gesetz nicht zwischen verhaltens-, personen- und betriebsbedingten Gründen. Sie könne auch auf eine nicht schuldhaft begangene, schwere Pflichtverletzung gestützt werden.