Urteil: Mehr Urlaub für Jüngere im öffentlichen Dienst

Erfurt (dpa) - Für junge Leute im öffentlichen Dienst ist es eine tolle Nachricht: Sie bekommen bis zu vier Tage mehr Urlaub. Das Bundesarbeitsgericht hat die altersabhängige Staffelung im Tarifvertrag gekippt.

Jüngeren Angestellten im öffentlichen Dienst stehen pro Jahr bis zu vier Tage mehr Urlaub zu. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt erklärte am Dienstag (20. März) die altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für unwirksam (9 AZR 529/10). Damit haben alle Beschäftigen Anspruch auf 30 Tage Urlaub im Jahr.

Die Regelung gilt ab sofort für die Angestellten beim Bund und den Kommunen. Da der Tarifvertrag für die Beschäftigten der Länder gleichlautend ist, gehen Juristen davon aus, dass die Entscheidung auch Auswirkungen auf die Landesangestellten hat.

In der Privatwirtschaft wird seit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes von 2006 auf eine Umstellung in den Tarifverträgen hingewirkt. In vielen Unternehmen wurde die Altersstaffel durch eine Urlaubsregelung nach Betriebszugehörigkeit ersetzt - oder Jüngere und Ältere haben denselben Urlaubsanspruch.

Bisher bekommen Beschäftigte im öffentlichen Dienst bis zum 30. Lebensjahr 26 Tage Urlaub, bis 40 Jahre werden 29 Urlaubstage gewährt, und erst ab 40 Jahren gibt es 30 Tage Urlaub. Die obersten deutschen Arbeitsrichter sehen darin jedoch einen Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Diese Staffelung nach dem Alter benachteilige jüngere Arbeitnehmer, begründete der neunte Senat.

„Die tarifliche Urlaubsstaffelung verfolgt nicht das legitime Ziel, einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älteren Menschen Rechnung zu tragen“, erklärte das Gericht. Auch lasse sich kaum ein gesteigertes Erholungsbedürfnis von Beschäftigten bereits ab 30 beziehungsweise 40 Jahren begründen.

Das Bundesarbeitsgericht gab damit der Klage einer Mitarbeiterin des brandenburgischen Landkreises Barnim statt. Die im Oktober 1971 geborene Frau verlangte für die Jahre 2008 und 2009 jeweils einen weiteren Urlaubstag. Während das Landesarbeitsgericht ihre Klage abgewiesen hatte, stellte das Bundesarbeitsgericht jetzt wieder das Urteil aus der ersten Instanz her.