Urteil: Wochenarbeitszeit muss ungefähr planbar sein
Düsseldorf (dpa/tmn) - Mitarbeiter müssen es nicht hinnehmen, wenn sie laut Arbeitsvertrag eine Wochenarbeitszeit zwischen 0 und 48 Stunden Dauer haben. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hervor, auf die der Deutsche Industrie- und Handelskammertag hinweist.
Zwar ist es durchaus zulässig, dass Arbeitnehmer in einem bestimmten Umfang flexibel und auf Abruf arbeiten. Dabei sind jedoch bestimmte Grenzen einzuhalten. Eine Klausel, die eine Wochenarbeitszeit zwischen 0 und 48 Stunden vorsieht, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen.
In dem Fall (Az.: 7 Sa 313/15) hatte ein Arbeitnehmer geklagt, der als Versandhilfskraft beschäftigt ist. Er verlangte, dass der Arbeitgeber ihn mit einer Wochenarbeitszeit von 42,8 Stunden fest beschäftigt. Der Mitarbeiter hatte bisher einen Arbeitsvertrag mit einer flexiblen Stundenanzahl. Zum Beispiel arbeitete er 2011 zwischen 130 und 213,50 Stunden im Monat, 2012 waren es zwischen 172 und 202 Stunden, 2013 zwischen 151 und 192 Stunden. Der Arbeitnehmer argumentierte, die Vertrag über die Abrufarbeit sei unwirksam, da er ihn unangemessen benachteilige.
Das Arbeitsgericht und in zweiter Instanz das Landesarbeitsgericht gaben dem Arbeitnehmer teilweise Recht. Sie sprachen ihm zwar keine Wochenarbeitszeit von 42,8 Stunden zu, was einer Beschäftigung in Vollzeit entsprochen hätte. Aus dem vereinbarten Arbeitsvertrag gehe eindeutig hervor, dass die beiden eine flexible Wochenarbeitszeit vereinbaren wollten. Allerdings stehe dem Mitarbeiter eine feste wöchentliche Arbeitszeit von 33,4 Stunden zu.