Zu alt oder ausländisch: Gegen Diskriminierung vorgehen

Berlin (dpa/tmn) - Fühlen sich abgelehnte Bewerber diskriminiert, müssen sie sich im ersten Schritt schriftlich beim Arbeitgeber beschweren. Darauf weist Hans-Georg Meier hin, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin.

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Die zuständige Stelle ist in der Regel auf der Webseite der Firma aufgeführt.

Häufig ist es der Personalleiter. Für die Beschwerde haben Bewerber zwei Monate Zeit. Gerechnet wird ab dem Zeitpunkt, ab dem sie von der Diskriminierung wissen. Im Schreiben müssen sie ihren Verdacht vortragen und können Forderungen stellen. Das kann eine Einladung zum Vorstellungsgespräch sein, aber auch Schmerzensgeld und Schadenersatz. Wer diesen Weg gehen möchte, kann sich bei der Anti-Diskriminierungs-Stelle beraten lassen.

Bekommen Bewerber eine Stelle aufgrund ihres Alters nicht, ist das eine unzulässige Diskriminierung. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet weiter Benachteiligungen wegen der Rasse, ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder der sexuellen Identität.

Geht der Arbeitgeber auf die Forderungen nicht ein, gibt es als nächsten Schritt die Möglichkeit, vor Gericht zu klagen. Das muss innerhalb von drei Monaten ab der schriftlichen Geltendmachung passieren. Vor Gericht reicht es aus, Indizien für die Diskriminierung vortragen zu können. Ein Beispiel: Wurde ein älterer Bewerber abgelehnt, reicht es für den Verdacht aus, dass ein jüngerer Bewerber genommen wurde. Der Arbeitgeber muss dann darlegen, dass hier keine Diskriminierung vorliegt.

Bei Erfolg können diskriminierte Bewerber zum Beispiel bis zu drei Bruttomonatsgehältern als Schmerzensgeld erhalten. „Die Stelle wird man in der Regel nicht bekommen“, sagt Meier. Sinnlos sei eine Beschwerde trotzdem nicht. Hat sich jemand wegen einer Diskriminierung beschwert, wird die Firma ihre Vorurteile in Zukunft vielleicht überdenken.