Abgemahnt wegen Filesharing: Nicht vorschnell handeln

Köln (dpa/tmn) - Etwa 100 000 Menschen werden jedes Jahr in Deutschland wegen Urheberrechtsverletzungen abgemahnt. Davon sind auch viele Eltern betroffen. Auf das Anwaltsschreiben sollten sie schnell reagieren, aber nicht sofort zahlen.

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Rund 100 000 Abmahnungen flattern jedes Jahr in deutsche Haushalte wegen illegaler Downloads. Die meisten Adressaten sind Eltern, die Inhaber des Internetanschlusses, schätzt die Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn. Der Vorwurf der Anwaltskanzlei: Sie hätten einen Film, ein Musikalbum oder ein Buch im Internet illegal herunter- und gleichzeitig hochgeladen. Statt das Ganze zunächst als Betrügermasche abzutun, sollten Eltern den Vorwurf aber ernst nehmen. Meistens hat der Sohn oder die Tochter die Dateien auf einer Filesharing-Plattform herunter- und oft, ohne es zu wissen, hochgeladen.

Die Abmahnung ist kein Weltuntergang. Meistens lässt sich die Forderung abmildern, oder es muss sogar nur der eigene Anwalt gezahlt werden. Dieser Überblick zeigt, wie Eltern am besten vorgehen:

Abmahnkanzlei googlen: Eltern sollten zunächst die Anwaltskanzlei googlen und klären, ob die Abmahnung seriös ist, rät Christian Solmecke, Rechtsanwalt für Internetrecht in Köln. Einige Kanzleien seien bekannt dafür, in großem Stil Abmahnungen zu verschicken. Abmahnungen per E-Mail seien nicht echt und könnten gelöscht werden, sagt Alexander Krolzik von der Verbraucherzentrale Hamburg.

Schnell reagieren: Reagieren Eltern nicht innerhalb der im Schreiben gesetzten Frist, kann es teuer werden. Zum Beispiel wenn die Anwaltskanzlei eine kostspielige einstweilige Verfügung beim Gericht erwirkt. Sofort zu zahlen, ist allerdings keine Lösung.

Rechtlichen Rat suchen: Krolzik empfiehlt, eine Verbraucherzentrale oder einen Anwalt prüfen zu lassen, ob die Zahlungshöhe angemessen ist. Meistens seien die Forderungen berechtigt, aber unverhältnismäßig hoch.

Pauschalpreis verhandeln: Mit dem eigenen Anwalt sollten Eltern einen Pauschalbetrag vereinbaren, der zwischen 300 und 600 Euro liegt, rät Solmecke.

Unterlassungserklärung nicht unterschreiben: In der Abmahnung fordert die Abmahnkanzlei die Erstattung der Anwaltskosten, die Zahlung von Schadenersatz und eine unterschriebene Unterlassungserklärung. Auf keinen Fall sollten Eltern die beigefügte Erklärung unterschreiben, an die sie sich 30 Jahre lang binden, sagt Thomas Hollweck, Anwalt für Verbraucherrecht in Berlin.

Modifizierte Unterlassungserklärung abgeben: Besser sei es, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, empfiehlt Krolzik. Darin verspricht der Abgemahnte lediglich, einen Rechtsverstoß wie den illegalen Up- und Download eines bestimmten Musikalbums in Zukunft zu unterlassen.

Zahlungshöhe nachverhandeln: „Auf keinen Fall sofort zahlen, ein bisschen Verhandlung ist immer möglich“, sagt Krolzik. Nach dem Morpheus-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGB) von 2012 müssen Eltern laut Solmecke oft gar nichts zahlen, wenn ein in ihrem Haushalt lebender Minderjähriger die Tat begangen hat und sie die Kinder ordnungsgemäß belehrt haben. Dann müssten sie nur die eigenen Anwaltskosten tragen.

Keinen Täter nennen: Eltern haften zunächst als Inhaber des Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen, die über diesen begangen werden. Kinder ab sieben Jahren können aber schon auf Schadenersatz verklagt werden, wenn sie einsichtsfähig und durch die Eltern belehrt worden sind. Hollweck rät, sich aus der Haftung nicht herauszureden und keinen Minderjährigen als Täter zu benennen.