Bei Erstausbildung ruht die Unterhaltspflicht
Braunschweig (dpa) - Wenn Mütter oder Väter eine Erstausbildung machen, müssen sie keinen Unterhalt für ihre Kinder zahlen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig bestätigt.
Für eine Erstausbildung ruht die Unterhaltspflicht, hat der BGH entschieden. Denn die Erstausbildung gehört zum eigenen Lebensbedarf, begründete das OLG das Urteil. Die Erwerbstätigkeit und damit die Unterhaltszahlungen dürfen allerdings nur für eine Erstausbildung unterbrochen werden. (Aktenzeichen: OLG: 2 UF 102/08 - BGH: XII ZR 70/09)
Im konkreten Fall war eine 30-Jährige vor Gericht gezogen. Sie war bei der Geburt ihrer heute 16 und 18 Jahre alten Kinder noch Schülerin gewesen. Ihren Hauptschulabschluss holte sie später nach und arbeitete als ungelernte Kraft mit geringem Verdienst. 2002 trennten sich die Eltern, seit 2004 leben die Kinder beim Vater und die Mutter zahlte Unterhalt. 2009 begann sie eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau. Wegen ihres geringen Gehalts während der Ausbildung sollte die Unterhaltspflicht zeitweise aufgehoben werden. Nachdem sie zunächst vor dem Amtsgericht Wolfsburg unterlegen war, gaben ihr das OLG Braunschweig und nun der BGH in dritter und letzter Instanz Recht.