Einäscherung: Kostenübernahme nicht widerrufbar
München (dpa/tmn) - Eine Einäscherung muss bezahlt werden - auch wenn sich später herausstellt, dass der Auftraggeber gar nicht mit dem Verstorbenen verwandt war. Das hat das Amtsgericht München entschieden (Aktenzeichen: 271 C 26136/10).
Die Richter verurteilten eine Frau, die Kosten für die Feuerbestattung ihres verstorbenen Vaters zu übernehmen. Die Frau hatte kurz nach der Bestattung aber herausgefunden, dass der Verstorbene gar nicht ihr leiblicher Vater war. Daraufhin weigerte sie sich, die Kosten für dessen Einäscherung zu übernehmen. Das Bestattungsinstitut klagte - und bekam Recht.
Die Stellung als vermeintliche Tochter habe die Frau zwar zunächst dazu motiviert, die Kosten für die Bestattung zu übernehmen, erklärte das Gericht. Dennoch sei ihre familiäre Stellung nicht Gegenstand der vertraglich mit dem Bestatter vereinbarten Leistung gewesen. Daher sei sie auch nicht berechtigt, die Bezahlung zu verweigern.