Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein berichtet über folgendes Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (Az.: 9 UF 54/17):
In dem verhandelten Fall sind die Eltern geschieden, die Kinder leben bei der Mutter. Diese beantragte im Mai 2017 das alleinige Sorgerecht. Der Vater war damit nicht einverstanden.
Vor Gericht hatte er Erfolg. Die Richter verwiesen darauf, dass das Familiengericht es versäumt habe, die Kinder anzuhören. Laut Gesetz müsse das Familiengericht ein Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, persönlich anhören. Auch eine Anhörung in einem vorherigen Verfahren mache die erneute Befragung nicht verzichtbar. Das Gericht hob den Beschluss auf und verwies die Sache an das Familiengericht zurück.