Gemeinsames Sorgerecht trotz Weigerung der Mutter
Berlin (dpa/tmn) - Ein Gericht kann auch gegen den Willen der Mutter die gemeinsame Sorge für ein nichteheliches Kind festlegen. Voraussetzung ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.
Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass ein Gericht auch gegen den Willen der Mutter das gemeinsame Sorgerecht für ein nichteheliches Kind festlegen kann. Bedingung sei, das dies zum Wohle des Kindes geschehe, wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein mitteilt (Aktenzeichen: 16 Uf 86/10).
In dem Fall stritten die unverheirateten Eltern um das Sorgerecht für ihr Kind. Die Mutter, bei der das Kind lebt, verweigerte ein gemeinsames Sorgerecht. Der Vater wollte an der elterlichen Sorge für das Kind teilhaben oder mindestens das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind alleine ausüben.
Das Amtsgericht wies die Anträge des Vaters zurück. Vor dem Kammergericht hatte er jedoch teilweise Erfolg. Die Richter übertrugen beiden Eltern das Sorgerecht für ihr Kind. Die geltende Gesetzeslage sehe zwar eine gemeinsame Sorge nicht vor, wenn die Mutter diese verweigere. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Juli 2010 aber entschieden, dass Eltern auf Antrag eines Elternteils ein gemeinsames Sorgerecht bekommen können, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.
Im konkreten Fall hätten Vater und Kind ein vertrauensvolles Verhältnis, beide Elternteile seien dem Kind gegenüber loyal. Es entspreche daher dem Kindeswohl, wenn die Eltern in wichtigen Angelegenheiten gemeinsam entscheiden könnten.