Kinder und Job bewältigen - Hilfen für Beschäftigte
München (dpa/tmn) - Für viele Eltern ist es eine Zerreißprobe: Häufig deckt sich die Betreuung in der Kita nicht mit den eigenen Arbeitszeiten. Viele Mütter und Väter fragen sich, welche Möglichkeiten ihnen nun bleiben.
Die Kita schließt um 16 Uhr - doch die Besprechung für das aktuelle Projekt dauert bis 19 Uhr. Wenn dann keine Großeltern einspringen können, stecken Eltern in der Zwickmühle. Welche Hilfen und finanziellen Erleichterungen es für Mütter und Väter gibt, zeigen die folgenden Fragen und Antworten:
Wie können Eltern Lücken in der Kinderbetreuung stopfen?
„Das ist von Kommune zu Kommune leider sehr unterschiedlich“, erklärt Johanna Possinger vom Deutschen Jugendinstitut (DJI). Sie kümmert sich dort um Familienförderung und -politik. Eine zentrale Anlaufstelle gebe es leider nicht. Einige Kommunen hätten den großen Bedarf erkannt und beispielsweise Familienbüros eingerichtet. Dort können Eltern eine Art Betreuungsbörse nutzen und erfahren, welche Möglichkeiten es vor Ort überhaupt gibt. Oft hilft es schon, wenn ehrenamtliche Wahlgroßeltern das Kind vom Kindergarten oder der Schule abholen oder eine Tagesmutter die Zeit von 14 bis 18 Uhr übernimmt.
In manchen Kommunen gibt es ähnliche Bemühungen, dort finden Eltern Informationen in Familienzentren oder Mehrgenerationenhäusern. „Ich würde in jedem Fall klären: Gibt es in meinem Ort einen Familienbeauftragten?“, sagt Possinger. Letztlich bleibe Eltern nur, sich durchzufragen.
Decken sich die Kindergartenzeiten nicht mit den eigenen Arbeitszeiten, gibt es bundesweit eine weitere Hilfsmöglichkeit: die sogenannten lokalen Bündnisse. Sie sind ein Zusammenschluss aus Unternehmen, Wohlfahrts- und Elternverbänden und werden vom Bundesfamilienministerium getragen. Die Helfer organisieren beispielsweise eine Notfallbetreuung, falls ein Elternteil krank wird, oder bieten Fahrdienste an. Mittlerweile gibt es sie an 670 Standorten im Bundesgebiet.
Gibt es Fördergelder oder eine finanzielle Unterstützung, mit der Eltern zusätzliche Betreuung finanzieren können?
Einen eigenen Fördertopf gibt es laut Possinger nicht. In manchen Kommunen müssen Familien mit geringem Einkommen oder Alleinerziehende weniger oder gar keine Elternbeiträge für die Betreuung zahlen. Wer zusätzlich eine Tagesmutter beschäftigen muss, kann dies steuerlich geltend machen.
Kann das Finanzamt an den Betreuungskosten beteiligt werden?
Die erfreuliche Antwort ist: ja. Eltern können Kosten, die für die Betreuung ihrer Kinder anfallen, als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend machen. „Angesetzt werden können maximal 6000 Euro pro Jahr“, erklärt Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) in Berlin. „Davon erkennt das Finanzamt zwei Drittel an, also 4000 Euro.“ Absetzbar sind die Betreuungskosten bis zum 14. Lebensjahr des Kindes.
Welche Ausgaben können genau abgesetzt werden?
Kindertagesstätte, Tagesmutter oder Babysitter - immer, wenn sich ein Dritter um das Kindern kümmert und dafür Geld bekommt, können die entsprechenden Ausgaben steuerlich geltend gemacht werden. „Auch wenn die Großeltern eingespannt werden, sind die Ausgaben grundsätzlich abzugsfähig“, erklärt Rauhöft.
Wird der familiäre Hilfseinsatz nicht bezahlt, sind zumindest die Fahrtkosten der Großeltern steuerlich relevant, sofern Belege dafür vorliegen. Gleiches gilt für Babysitter. Werden die Hilfen bezahlt, sollte es eine Rechnung geben und die Leistung nicht bar bezahlt werden. Das Honorar müsse in diesem Fall überwiesen werden.
Gibt es besondere Hilfen für Alleinerziehende?
Auch wenn sie bei der Kinderbetreuung vermutlich häufiger auf Hilfe angewiesen sind, können Alleinerziehende auch nicht mehr Ausgaben geltend machen als Paare. „Allerdings gibt es für sie den Entlastungsbetrag“, erklärt Rauhöft. Dieser Pauschbetrag liegt derzeit bei 1308 Euro. Arbeiten Alleinerziehende auf Lohnsteuerkarte, wird er bei der Lohnsteuerklasse II in der Regel automatisch berücksichtigt.
Muss der Arbeitgeber die Öffnungszeiten der Kita berücksichtigen?
Grundsätzlich bestimmt der Arbeitgeber, zu welchen Zeiten der Arbeitnehmer arbeiten muss. Er hat dabei aber die Pflicht, auf die Belange des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen, sagt Prof. Björn Gaul, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Dazu gehört zum Beispiel auch, die Öffnungszeiten der Kita zu beachten. Das muss er allerdings nur soweit tun, wie ihm das bei der Organisation ohne größere Probleme möglich ist. „Letztendlich läuft es darauf hinaus, dass der Arbeitnehmer sich mit dem Arbeitgeber verständigen muss“, so Gaul. Erzwingen kann der Mitarbeiter bestimmte Arbeitszeiten nicht.