„Kuckucks-Väter“ dürfen ihre Kinder sehen

Mann aus Fulda siegt vor dem Straßburger Menschenrechts-Gerichtshof gegen den deutschen Staat.

Brüssel. Die Behörden dürfen Seitensprung-Vätern nicht ohne weiteres den Zugang zu ihren Kindern verweigern. Auch Männer, die ein Kind gezeugt haben, aber nicht vor dem Gesetz als Vater gelten („Kuckucks-Väter“), dürfen ihren Nachwuchs sehen — vorausgesetzt, eine solche Regelung verstößt nicht gegen das Interesse des Kindes.

Das entschied gestern der Europäische Menschenrechts-Gerichtshof in Straßburg und gab damit der Klage eines Mannes aus Fulda statt.

Der Mann hatte eine über ein Jahr dauernde Beziehung mit einer verheirateten Frau, die damals von ihrem Ehemann getrennt lebte. Als sie schwanger wurde, begleitete er sie zum Frauenarzt und erklärte vor dem Jugendamt, er sei der Vater.

Noch vor der Geburt kehrte die Schwangere allerdings zu Mann und Familie nach England zurück. Dort ist der 2004 geborene Junge aufgewachsen, vor dem Gesetz gelten die Frau und ihr Mann als Eltern. Kontakt zum mutmaßlichen leiblichen Erzeuger aus Deutschland ließen die Eltern nicht zu.

Vor deutschen Gerichten scheiterte der verhinderte Vater. Diese Entscheidungen rügte das Menschenrechts-Gericht nun. Der Kläger habe bereits vor der Geburt deutliches Interesse an dem Kind gezeigt, seine Affäre mit der Mutter sei kein kurzes Techtelmechtel gewesen. Das Kind sei deshalb ein wichtiger Teil seiner Identität.

Die deutschen Gerichte hatten ihn zurückgewiesen, ohne zu prüfen, ob Kläger und Kind nicht vom gegenseitigen Kontakt profitieren würden. Zur Forderung des Klägers, seine biologische Vaterschaft per Gentest nachweisen zu können, nahmen die Richter nur indirekt Stellung.

Diese Frage stelle sich erst, wenn klar sei, dass der Kontakt mit dem möglichen Erzeuger auch im Interesse des Kindes liege.

Das Gericht verwies darauf, dass ein biologischer Vater nach deutschem Recht keine Möglichkeit habe, einen Test zu erzwingen. Der deutsche Staat muss dem möglichen Vater nun 15 000 Euro Entschädigung und Kostenerstattung zahlen.