Mehr Geld, mehr Leistungen: Was das neue Pflegegesetz bringt

Düsseldorf (dpa/tmn) - Ab dem 1. Januar 2015 gilt das neue Pflegestärkungsgesetz. Es sieht eine Menge kleiner Verbesserungen für Pflegebedürftige vor. Auf einen neu definierten Begriff von Pflegebedürftigkeit müssen Hilfsbedürftige und Angehörige aber weiter warten.

Anfang 2013 kam das Pflegeneuausrichtungsgesetz, zum 1. Januar 2015 tritt das Pflegestärkungsgesetz in Kraft. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sollen verbesserte und flexiblere Leistungen nutzen können. Außerdem gibt es für fast alle Leistungen der Pflegekassen vier Prozent mehr Geld.

Kritiker sprechen von Flickschusterei - denn tatsächlich wurde das Gesetz in zwei Teile gesplittet. Der fehlende Teil soll erst 2016 in Kraft treten und dann, wie von vielen Seiten gefordert, endlich einen überarbeiteten Pflegebedürftigkeitsbegriff enthalten. Welche Änderungen sich ab kommendem Jahr ergeben, zeigt dieser Überblick:

Pflegegeld: Es erhöht sich für die Pflegestufen eins bis drei. In Pflegestufe eins werden statt 235 Euro künftig 244 Euro gezahlt, in Pflegestufe zwei 440 statt 458 Euro. Bei Pflegestufe drei gibt es statt 700 Euro 728 Euro. Dafür müssen die Versicherten keinen Antrag stellen. „Die Umstellung auf die neuen Beträge erfolgt automatisch“, sagt Konstanze Pilgrim von der Angehörigenberatung Nürnberg.

Pflegesachleistungen: Kümmert sich beispielsweise ein ambulanter Pflegedienst zu Hause um Ältere, können dafür Pflegesachleistungen beantragt werden. Das Geld wird dabei nicht ausgezahlt, der Pflegedienst rechnet direkt mit der Kasse ab. Zum Beispiel: Ab 2015 werden Leistungen bis zu einer Höhe von 1612 Euro für die Pflegestufe drei (bisher: 1550 Euro) erstattet.

Pflegezeit: Wer berufstätig ist und akut die Pflege eines Angehörigen organisieren muss, kann sich ab Jahresbeginn zehn Tage lang vom Arbeitgeber freistellen lassen - ohne dabei Gehalt einzubüßen. Bislang waren die zehn Tage unbezahlt. Das neue Pflegeunterstützungsgeld wird mit etwa 90 Prozent des Nettolohns von der Pflegeversicherung bezahlt.

Menschen mit Pflegestufe null: Demenzkranke, die in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind - also sich beispielsweise nicht mehr selbst anziehen oder waschen können - werden seit 2013 der Pflegestufe null zugerechnet. Nun erhalten sie zum ersten Mal Zugang zu allen ambulanten Leistungen der Pflegeversicherung. „So haben sie Anspruch auf teilstationäre Tages- und/oder Nachtpflege sowie auf Kurzzeitpflege“, erklärt Mechthild Winkelmann von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Wer Leistungen nutzen möchte, kann das tun, ohne dass wie bisher das Pflegegeld reduziert wird.

In jedem Fall empfiehlt es sich für Angehörige oder Pflegebedürftige, vor der Inanspruchnahme Rücksprache mit der Pflegekasse zu halten, empfiehlt Ann Marini. Sie ist stellvertretende Pressesprecherin des GKV-Spitzenverbands. „Sonst spanne ich beispielsweise kurzfristig einen Pflegedienst ein, der aber vielleicht keinen Versorgungsvertrag mit der Kasse abgeschlossen hat.“ In der Folge gebe es dann Ärger, weil die Angehörigen Geld vorgestreckt haben, die Kasse ihnen die Kosten aber nicht erstatten kann.

Entlastungen im Alltag: Begleitung bei Arztbesuchen oder Unterstützung bei Einkäufen - in Zukunft bekommen Pflegebedürftige aller Pflegestufen für diese Form der niedrigschwelligen Betreuung 104 Euro im Monat. Dieses Geld war bisher nur für Menschen mit Pflegestufe null vorgesehen. Künftig können diese Entlastungsangebote durch ehrenamtliche Helfer auch anstelle eines Teils der Pflegesachleistung in Anspruch genommen werden. Bis zu 40 Prozent des jeweiligen Pflegesachleistungsbetrags lassen sich dadurch ersetzen.

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Sie sind für Angehörige die erste Wahl, wenn sie eine Auszeit brauchen (Verhinderungspflege) oder Pflegebedürftige nach einem Krankenhausaufenthalt vollstationär gepflegt werden müssen (Kurzzeitpflege). Auch hier gibt es mehr Geld: Unabhängig von der Pflegestufe erhalten Pflegebedürftige für jede dieser Leistungen 1612 Euro (statt bisher 1550 Euro) pro Jahr. Außerdem lassen sich die beiden Leistungen miteinander kombinieren: Bis zu 50 Prozent des Betrags für Kurzzeitpflege können zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden.