Angehörige selbst betreuen Pflegezeit: So funktioniert die Freistellung vom Beruf
Berlin (dpa/tmn) - Für die meisten Arbeitnehmer ist der Alltag straff durchorganisiert. Doch dann passiert etwas Unerwartetes: Ein naher Angehöriger erleidet einen Schlaganfall und wird zum Pflegefall.
Jemand aus der Familie muss von jetzt auf gleich trotz Berufstätigkeit Hilfe organisieren.
Muss man gleich nach dem Ereignis wieder zur Arbeit?
Wird ein Angehöriger plötzlich zum Pflegefall, kann sich ein Arbeitnehmer einmalig bis zu zehn Tage von der Arbeit freistellen lassen. In der Zeit kann er sich entweder nach einer Pflegekraft umsehen und sie engagieren oder aber sich selbst um die Pflege des Bedürftigen kümmern. „Dieses Recht auf Freistellung hat jeder Beschäftigter, unabhängig von der Größe des Unternehmens, bei dem er oder sie tätig ist“, sagt eine Sprecherin des Bundesfamilienministeriums in Berlin. Während der zehn Tage ist der Arbeitnehmer weiterhin kranken- und rentenversichert sowie gegen Arbeitslosigkeit versichert. Da er für die Zeit keinen Lohn oder kein Gehalt bekommt, hat er Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Es muss bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen beantragt werden.
Wie lange kann ein Arbeitnehmer insgesamt freinehmen?
Wer einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen selbst zu Hause pflegen möchte, kann bis zu sechs Monate unbezahlt seine Arbeitszeit reduzieren oder auch ganz aus dem Job aussteigen. So sieht es das Pflegezeitgesetz vor. „Einen solchen Anspruch haben aber nur jene, die in einem Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigten tätig sind“, erklärt Cornelia Jurrmann vom Sozialverband VdK Deutschland. Der Pflegebedürftige muss zudem mindestens in Pflegegrad eins eingestuft sein.
Und was, wenn jemand länger gepflegt werden muss?
Ist ein Angehöriger für längere Zeit pflegebedürftig, können Beschäftigte ihre Arbeitszeit bis zu 24 Monate reduzieren, müssen aber mindestens 15 Stunden pro Woche weiter arbeiten. Sie bekommen dann auch entsprechend weniger Lohn oder Gehalt. Dieses Modell nennt sich Familienpflegezeit. Voraussetzung ist, dass der Beschäftigte in einem Betrieb mit mehr als 25 Arbeitnehmern tätig ist. Ebenso wie bei der Pflegezeit kann der Beschäftigte die Familienpflegezeit über ein zinsloses Darlehen finanzieren.
„Wird vor der Familienpflegezeit noch eine Pflegezeit in Anspruch genommen, darf die Kombination eine Gesamtdauer von zwei Jahren nicht überschreiten“, sagt Verena Querling. Sie ist Referentin im Bereich des Pflegerechts bei der Verbraucherzentrale NRW in Düsseldorf.
Was ist beim Antrag zu beachten?
Spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn muss der Beschäftigte den Arbeitgeber schriftlich darüber informieren, dass er Familienpflegezeit beanspruchen möchte. Von wann bis wann genau er oder sie Pflegezeit nimmt, muss zehn Arbeitstage vor Beginn der Auszeit angekündigt werden, erklärt die Ministeriumssprecherin.
Service:
Das Pflegetelefon des Bundesfamilienministeriums berät pflegende Angehörige unter der Rufnummer +49 30 20179131 in der Zeit von Montag bis Donnerstag von 9 bis 18 Uhr. Es fallen die üblichen Telefonkosten an. Bei Bedarf findet die Beratung vertraulich und anonym statt.