Strafrecht Sexueller Missbrauch: Sonderregeln zur Verjährungsfrist
Berlin (dpa/tmn) - Bei sexuellem Missbrauch gibt es besondere Regelungen zur Verjährungsfrist. Normalerweise beginnt im Strafrecht die Verjährung mit Beendigung der Tat.
Die Verjährungsfrist bei sexuellem Missbrauch beginnt allerdings erst mit Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers. Das regelt das Strafgesetzbuch. Die Verjährungsfrist richtet sich dann nach der Schwere der Tat und kann zwischen 5 und 30 Jahren liegen. Zusätzlich können Betroffene zivilrechtliche Ansprüche wie Schadenersatz einklagen. Hierbei ruht die Verjährungsfrist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Opfers und liegt dann einheitlich bei 30 Jahren.
Bringen Betroffene Verbrechen Jahre später zur Anzeige, ist das meist nicht einfach. „Eine gute Lösung gibt es oft nicht“, sagt Christina Clemm, Fachanwältin für Strafrecht aus Berlin. Wichtig sei es der Anwältin zufolge, dass Betroffene über ihre rechtlichen Möglichkeiten und die Verfahrensabläufe informiert werden. Opfer müssten sich ihr zufolge darüber im Klaren sein, dass eine Strafanzeige häufig nicht zu einer Verurteilung führt, gerade wenn es sich um Vorfälle aus der Kindheit handelt. Eine Anzeige könne aber dennoch wichtig sein. Selbst wenn es nicht zu einer Verurteilung komme, könne so das jahrelange Schweigen gebrochen werden.