Unterhaltsberechnung: Neue Regeln verfassungsgemäß
Karlsruhe (dpa) - Nach dem neuen Unterhaltsrecht gehört das Kindergeld dem Kind, nicht den Eltern. Das kann dazu führen, dass Geschiedene mehr an ihren Ex-Partner zahlen müssen, wenn der gemeinsame Kinder betreut.
Das ist so in Ordnung, meint das Bundesverfassungsgericht.
Die Benachteiligung von unterhaltspflichtigen Geschiedenen mit Kindern bei der Neuregelung des Unterhaltsrechts verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch (10. August) bekanntgegebenen Beschluss. Die Berechnungsmethode war mit der Reform des Unterhaltsrechts 2008 geändert worden. Dies kann dazu führen, dass ein Elternteil, der auch seinem geschiedenen Partner Unterhalt zahlen muss, weniger Geld für sich selbst behält (Aktenzeichen: 1 BvR 932/10).
Nach dem neuen Unterhaltsrecht gilt das Kindergeld als eigenes Einkommen des Kindes. Dies hat Konsequenzen für die Berechnung der Unterhaltsansprüche insgesamt: Nach der alten Regelung blieb dem unterhaltspflichtigen Partner sein Anteil des Kindergelds für eigene Zwecke. Nun führt eine geänderte Methode bei der Anrechnung des Kindergelds in der Regel dazu, dass der Unterhaltspflichtige mehr Geld an seinen Ex-Partner zahlen muss, wenn dieser auch die Kinder betreut.
Hiergegen hatte ein Mann aus Nordrhein-Westfalen geklagt. Er musste sowohl für sein Kind Unterhalt zahlen als auch für seine geschiedene Ehefrau. Durch die neue Berechnungsmethode sah er sich benachteiligt, da ihm vom Kindergeld nichts übrig bleibe.
Dies verstoße jedoch nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung, so die Richter. Beide Elternteile müssten das Kindergeld ausschließlich für den Unterhalt des Kindes verwenden - unabhängig davon, ob sie das Kind selbst betreuen oder Unterhalt in Geld leisten. „Kein Elternteil darf also den (...) auf ihn entfallenden Kindergeldanteil mehr für eigene Zwecke nutzen“, so die Verfassungsrichter. Deshalb liege keine Ungleichbehandlung vor.