5 Fehler beim Verfassen eines eigenhändigen Testaments

Stuttgart (dpa/tmn) - Es gibt in aller Regel zwei Möglichkeiten, einen letzten Willen zu verfassen: Entweder macht das ein Notar. Oder man macht es selbst. Bei der günstigeren Variante zu Hause gibt es aber ein paar Punkte zu beachten, sonst ist der letzte Wille nichtig:

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1. Komplett selbst schreiben: Ein eigenhändiges Testament muss immer komplett vom Erblasser selbst geschrieben werden. Auch wenn der Erblasser den Text diktiert und sogar handschriftlich Zusätze hinzufügt, handelt es sich nicht um ein gültiges Testament. So entschied das Oberlandesgericht Stuttgart (Az.: 8 W 387/14). Als unerheblich wertete das Gericht, ob der Text dem Willen des Verstorbenen entspricht, berichtet die Fachzeitschrift „NJW-Spezial“ (Heft 1/2015).

2. Mit der Hand verfassen: Wer sein Testament selbst schreibt, muss das mit der Hand tun. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Familien- und Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin. PC-Ausdrucke, Schreibmaschine oder Blindenschrift erkennen Gerichte nicht an. Der Wille muss außerdem eine Unterschrift tragen, Vor- und Nachname müssen lesbar sein. Sicherheitshalber stehen „Testament“ oder „Mein letzter Wille“ sowie Datum, Ort und die Seitenzahlen auf dem Papier.

3. Ergänzung unterschreiben: Fügt der Erblasser auf einer Kopie seines Testaments Änderungen oder Ergänzungen ein oder streicht Passagen, so muss er diese Kopie unterschreiben. Nur dann handelt es sich um eine gültige Testamentsänderung, entschied das Oberlandesgericht München (Az.: 31 Wx 179/10).

4. Nichts zeichnen: Ein Pfeildiagramm, das verdeutlichen soll, wer wie in der Erbfolge berücksichtigt wird, ist ungültig. Das Oberlandesgericht in Frankfurt hob in so einem Fall das Testament mit der Begründung auf, Pfeilverbindungen könnten jederzeit abgeändert werden (Az.: 20 W 542/11).

5. Keine Sticker: Ein Testament darf nicht manipulierbar sein. Nutzt der Erblasser eine Karte mit verschiedenen Aufklebern, aus denen hervorgeht, wer Haupterbe wird, ist das Testament nicht gültig. Das entschied das Oberlandesgericht Hamburg (Az.: 2 W 80/13). In dem Fall hatte der Erblasser eine Karte benutzt. Dort brachte er zwei Aufkleber an. Einer davon enthielt die Aufschrift „V ist meine Haupterbin“, der andere enthielt seine Initialen sowie ein Datum. Diese „Haupterbin“ beantragte einen Erbschein. Als das Amtsgericht ihr den versagte, klagte sie - ohne Erfolg.