Abhebungen vor Ableben: Erben haben keine Ansprüche
München (dpa/tmn) - Hebt die Lebensgefährtin des Erblassers zu dessen Lebzeiten Geld von seinem Konto ab, muss sie diese Beträge später nicht an die Erben herausgeben. Voraussetzung ist, dass der Erblasser keine Einwände gegen die Abhebungen erhoben hat.
Bargeldbeträge, die zu Lebzeiten des Erblassers mit seinem Einverständnis abgehoben wurden, müssen nicht an die Erben zurückgezahlt werden. Das entschied das Landgericht München I (Aktenzeichen: 34 O 25145/09), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Im verhandelten Fall war der Erblasser nach einem Schlaganfall zu 100 Prozent schwerbehindert und pflegebedürftig. Allerdings war er nach wie vor geschäftsfähig, und es wurde kein gesetzlicher Betreuer bestellt. Die Lebensgefährtin hob noch zu seinen Lebenszeiten Barbeträge von seinem Konto ab. Das Geld wurde verbraucht. Nach dem Tod des Mannes forderten die Erben diese Beträge von der Lebensgefährtin zurück.
Das wies das Gericht zurück. Nach Auffassung der Richter ist entscheidend, ob der Erblasser mit den Abhebungen einverstanden war. Im vorliegenden Fall habe dieser keine Einwände erhoben. Auch der Umstand, dass er zu 100 Prozent schwerbehindert und pflegebedürftig gewesen sei, ändere daran nichts. Er sei nach wie vor geschäftsfähig gewesen. Er habe also noch selbst entscheiden können, ob die Abhebungen rechtmäßig waren oder nicht.