Adoptionskosten könnten bald steuerlich absetzbar sein
Berlin (dpa/tmn) - Eine Adoption kann mit erheblichen finanziellen Kosten verbunden sein. Ob die allerdings als „außergewöhnliche Belastungen“ in der Steuererklärung angegeben werden können und so die Steuer mindern, ist noch ungeklärt.
„Das hat derzeit der Bundesfinanzhof zu entscheiden“, sagt Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler. Prinzipiell gilt, dass „außergewöhnliche Belastungen“ Kosten sein müssen, die dem Steuerzahler zwangsläufig entstehen. An dieser Zwangsläufigkeit hatten die Finanzgerichte bei Adoptionskosten bislang ihre Zweifel. Hoffnung gibt jedoch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs, bei der die Richter angaben, von den bisherigen Urteilen abweichen zu wollen (Az.: VI R 60/11). Nun muss der Große Senat beim Bundesfinanzhof darüber entscheiden (GrS 1/139).
In dem verhandelten Fall begründen die Adoptiveltern ihre Forderung nach der Absetzbarkeit der ihnen entstandenen Kosten damit, dass schließlich auch die Kosten einer künstlichen Befruchtung als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind. Wer jedoch aus ethisch-religiösen oder gesundheitlichen Gründen nicht zu einer künstlichen Befruchtung bereit sei, dem bleibe nur die Adoption als einzige Möglichkeit der Familiengründung.
Betroffene Adoptiveltern sollten jetzt schon Aufwendungen wie Vermittlungsgebühren, Fahrtkosten oder Kosten für Fachliteratur in der Steuererklärung angeben. Akzeptiert das Finanzamt sie nicht, kann innerhalb eines Monats Einspruch gegen den Bescheid eingelegt werden, darauf weist der Steuerzahlerbund hin. Dabei sollten sich die Betroffenen auf das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof beziehen.