Recht zur Annahme der Erbschaft ist nicht pfändbar
München (dpa/tmn) - Schlägt ein Schuldner eine Erbschaft aus, kommen seine Gläubiger nicht an den Nachlass heran. Sie können in so einem Fall nicht über seinen Kopf hinweg entscheiden und das Erbe an seiner Stelle antreten.
Gläuber können das Recht zur Annahme der Erbschaft ihres Schuldners nicht pfänden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden (Az.: 31 Wx 370/14). Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
In dem Fall hatte ein hoch verschuldeter Mann geerbt. Er schlug die Erbschaft aus, damit das Vermögen seiner Eltern nicht an seine Gläubiger fallen würde. Diese erwirkten daraufhin beim Vollstreckungsgericht eine Pfändung seines Rechts, über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft entscheiden zu können. Dem Nachlassgericht gegenüber erklärten sie, dass die Erbschaft angenommen werde. Der Mann widersprach dem und zog vor das OLG.
Die Richter gaben ihm Recht: Allein der Mann dürfe entscheiden, ob er ausschlägt oder nicht. Dieses Recht kann nicht von seinen Gläubigern ausgeübt werden.