Das müssen Anleger wissen Alles neu ab Januar: Änderungen bei der Fondsbesteuerung
Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Keine Frage, das Sparbuch ist hierzulande beliebt. In Umfragen landet diese Anlageform - ungeachtet der niedrigen Zinsen - immer wieder auf den vorderen Plätzen. Ebenfalls in derTop Ten finden sich allerdings regelmäßig auch Fonds.
Allein im ersten Quartal 2017 steckten Anleger laut einer Statistik des Fondsverbands BVI 18,2 Milliarden Euro in diese Produkte. Das verwaltete Vermögen der deutschen Fondsbranche liegt insgesamt bei 2,9 Billionen Euro.
An den Erträgen, die Anleger mit ihren Fonds erzielen, beteiligt sich auch der Staat - bisher über den Anleger. Doch mit der Reform der Investmentbesteuerung werden die Regeln geändert.
Ab dem 1. Januar 2018 müssen deutsche Fonds selber auf bestimmte Erträge Steuern in Höhe von 15 Prozent zahlen. Unter die Steuerpflicht fallen künftig Dividenden, Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien, falls diese Einkünfte aus Deutschland stammen.
Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums wird die Besteuerung von Investmentfonds damit insgesamt vereinfacht. Aber das bedeutet für Kleinanleger: „Ihr Fonds schüttet künftig weniger an Sie aus, weil er vorab 15 Prozent Körperschaftssteuer abführen musste“, erklären die Experten der Stiftung Warentest.
Nach Ansicht des BVI werden Kleinanleger unterm Strich durch die neuen Regeln nicht stärker belastet. Denn im Gegenzug bekommen Anleger eine Teilfreistellung, die je nach Art des Fonds variiert.
Bei Aktienfonds bleiben 30 Prozent der Erträge steuerfrei, bei Immobilienfonds sind es zwischen 60 und 80 Prozent. Bei Mischfonds entscheidet die Höhe der Aktienquote: Investiert der Fonds mindestens 25 Prozent des Vermögens in Aktien, sind 15 Prozent der Ausschüttungen steuerfrei.
Das Finanzministerium rechnet vor: Anleger, deren Erträge unter dem Sparer-Pauschbetrag liegen oder eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung haben, zahlen im Schnitt nur knapp drei Euro mehr pro Jahr.
Bei thesaurierenden Fonds wird eine Vorabpauschale eingeführt. „Wirtschaftlich betrachtet ist die Vorabpauschale eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen“, erläutert der BVI. Das Ziel: Der Staat möchte sicherstellen, dass er die Steuern bei diesen Fonds zeitnah bekommt, so die Stiftung Warentest. Bisher muss das Finanzamt warten, bis der Anleger seine Anteile verkauft, dann führt die Bank Abgeltungsteuer ab.
Das ändert sich: Investierte Anleger müssen künftig jährlich eine fiktive Steuer auf die Wertsteigerungen ihres Fonds bezahlen. Die Höhe der Vorabpauschale wird zum Ende eines jeden Jahres von der depotführenden Stelle ermittelt.
Anleger zahlen dann zu Beginn des Folgejahres Steuern auf die Vorabpauschale direkt von ihrem Konto. Welches das ist, können Anleger entscheiden. „Sie müssen das ihrer Fondsgesellschaft oder Bank nur sagen“, erklärt Markus Fischer von der Stiftung Warentest.
Werden die Fondsanteile verkauft, wird die gezahlte Steuer auf die Vorabpauschale mit der bei Verkauf fälligen Abgeltungsteuer verrechnet. Wer seiner Bank einen Freistellungsauftrag erteilt hat und der Sparerpauschbetrag noch nicht ausgeschöpft ist, muss gar keine Steuern zahlen. Der Freibetrag liegt bei 801 Euro für Singles und 1602 Euro für Paare. Gleiches gilt für Anleger mit geringen Einnahmen bei der Nichtveranlagungsbescheinigung. „Bei vielen Sparern wird der Sparerfreibetrag vermutlich ausreichen“, sagt Fischer.
Ein Wermutstropfen: Betroffen von der Neuregelung sind auch Altanleger. Sie konnten bisher Fondsanteile mit Erwerb vor 2009 steuerfrei verkaufen. Das entfällt. Der Gesetzgeber tut so, als habe der Anleger die Fondsanteile zum 31. Dezember 2017 verkauft und zum 1. Januar 2018 neu erworben, erklärt der BVI. Das bedeutet: Nur für die Wertsteigerungen der Alt-Anteile bis Ende Dezember gilt der Bestandsschutz noch.
Aber auch dann werden Steuern in den meisten Fällen vermutlich nicht sofort fällig. Denn es gibt einen Freibetrag von 100 000 Euro.