Der Fall: Der Landschaftsverband übernimmt als Sozialhilfeleistung die Unterbringung des stark sehbehinderten und geistig behinderten Mannes in einem Wohnheim. Bei der Berechnung der Kostenbeteiligung berücksichtigte der Landschaftsverband das von dem Mann angesparte Blindengeld als einzusetzendes Vermögen. Hiergegen klagte der Betreuer des Mannes.
Das Urteil: Das Sozialgerichts Dortmund verurteilte den Landschaftsverband dazu, 40 Prozent des Vermögens des Mannes anrechnungsfrei zu lassen (Az.: S 62 SO 133/16). Dabei handele es sich um das angesparte Blindengeld. Die Heranziehung des Blindengelds als einzusetzendes Vermögen stelle eine besondere Härte dar und sei deshalb unzulässig. Im Heim lebenden Sehbehinderten werde bereits das Blindengeld reduziert. Daher dürfe das verbleibende Blindengeld nicht zusätzlich auf der Anrechnungsseite berücksichtigt werden. Das Blindengeld soll dem Empfänger ermöglichen, sich persönliche Wünsche zu erfüllen.
Über die Entscheidung informiert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).