Anlage N - Das Steuerformular für Arbeitnehmer
Berlin (dpa/tmn) - Für viele ist jedes Jahr die Vorstellung an den Stapel Papier auf dem Schreibtisch aufs Neue unangenehm: die Steuererklärung. Aber es kann sich lohnen, die Formulare auszufüllen. Denn laut Stiftung Warentest bekommen Steuerzahler im Durchschnitt 850 Euro vom Finanzamt zurück.
Wichtig für Arbeitnehmer ist unter anderem die Anlage N. Hier werden die Werbungskosten eingetragen.
„Werbungskosten machen einen großen Posten bei Arbeitnehmern aus“, erklärt Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) in Berlin. Ein großer Teil davon entfällt auf die Kosten für den Arbeitsweg. Egal auf welche Weise man zur Arbeit gelangt - das Finanzamt erkennt pro Tag und Kilometer 30 Cent steuermindernd an. Geltend machen lässt sich jedoch meist nur die einfache Entfernung.
„Den Pauschbetrag von 1000 Euro erreichen die meisten Beschäftigten allein schon durch die Fahrten zur Arbeit“, erklärt Nöll. Fährt etwa ein Arbeitnehmer an 220 Arbeitstagen 15 Kilometer zur Arbeitsstätte, kommen 990 Euro zusammen. Weitere Werbungskosten wirken sich dann also schnell steuermindernd aus.
Wichtig: In Zeile 31 der Anlage N muss die erste Tätigkeitsstätte stehen. Bisher hieß dieser Begriff regelmäßige Arbeitsstätte. Hinter der Begriffsänderung verbirgt sich eine Neuerung: „Bei mehreren Arbeitsstellen kann der Arbeitgeber einen beliebigen Ort als erste Tätigkeitsstätte festlegen“, erklärt Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL). „Das kann auch ein Arbeitsort sein, der nur selten aufgesucht wird.“
Diese Festlegung durch den Arbeitgeber kann günstig sein, weil die übrigen Fahrten als Reisekosten berücksichtigt werden. „Hat der Arbeitgeber nichts festgelegt, zählt bei mehreren Arbeitsstellen meist der Ort als erste Tätigkeitsstätte, an dem der Arbeitnehmer jeden Arbeitstag tätig wird“, erläutert Rauhöft.
Kraftfahrer oder Bauarbeiter haben aber nicht immer eine erste Tätigkeitsstätte. „Wenn sie jedoch regelmäßig zunächst denselben Ort aufsuchen müssen, beispielsweise zur Übernahme des Lkw, gilt auch hier die Entfernungspauschale“, sagt Rauhöft. Die Eintragung erfolgt ab der Zeile 33 der Anlage N unter der Rubrik namens Sammelpunkt. Das gilt jedoch nur, wenn dieser Sammelpunkt vom Arbeitgeber festgelegt ist und in der Regel jeden Arbeitstag aufgesucht wird.
Steuerlich bezahlt machen sich neben Beiträgen zu Berufsverbänden (Zeile 40) und Fortbildungskosten (Zeile 44) Dienstreisen, die ab Zeile 49 in die Anlage N kommen. „Für Verpflegungspauschen, die hier geltend gemacht werden können, gelten seit Anfang 2014 neue Sätze“, erklärt Erich Nöll. Bei einer Abwesenheit von 8 Stunden werden jetzt 12 Euro erstattet. Ist der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen 24 Stunden von seiner Wohnung entfernt, bekommt er 24 Euro.
Bezahlt der Arbeitgeber die Mahlzeiten, wird die Verpflegungspauschale allerdings gekürzt. „Wer mit der Hotelübernachtung das Frühstück erhält, muss beispielsweise die Verpflegungspauschale um 20 Prozent des Tagessatzes kürzen“, erläutert Uwe Rauhöft. „Das sind für Tätigkeiten in Deutschland 4,80 Euro.“ Die Kürzung der Pauschalen erfolgt tageweise. Der Steuererklärung muss mitunter eine formlose Übersicht beigefügt werden, denn der Vordruck sieht nur die Eintragung des Gesamtbetrages vor. Die neuen Regelungen zu den Verpflegungspauschalen gelten auch für die doppelte Haushaltsführung, wenn Beschäftigte etwa wegen eines neuen Jobs umziehen (ab Zeile 61).