Anlage R - Das Formular für Rentner
Berlin (dpa/tmn) - Komplett von der Steuer befreit sind nur Rentner, die ausschließlich eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von bis zu 1225 Euro monatlich beziehen. Wer vor 2014 in Rente ging, kann mit etwas höheren Beträgen steuerfrei bleiben.
Die Rentenbezüge sind in der Anlage R einzutragen. Grundsätzlich sind fast alle Renten steuerpflichtig. „Ausnahmen sind zum Beispiel Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Kriegs- und Schwerbeschädigtenrenten oder Wiedergutmachungsrenten“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Steuerfrei bleibt auch der Abfindungsbetrag der Witwen bei Wiederheirat.
Steuerpflichtig ist Klocke zufolge die Mütterrente. Sie unterliegt nicht in vollem Umfang der Steuer. Wie hoch der abgabenfreie Anteil ist, hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. „Der steuerfreie Anteil bezieht sich demnach nicht auf die im Jahr 2014 ausgezahlte Mütterrente, sondern wird auf das Jahr des Rentenbeginns zurückgerechnet“, erläutert die Expertin. Die Mütterrente gehört in Zeile 5 beziehungsweise 6 der Anlage R.
Die zweiseitige Anlage R lässt sich in vier Bereiche gliedern: „Auf der ersten Seite müssen im oberen Teil alle Bezüge aus der gesetzlichen und im unteren Teil alle Bezüge aus der privaten Rentenversicherung angegeben werden“, sagt Mark Weidinger vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine. In der ersten Hälfte der Seite zwei geht es um Renten, die über den früheren Arbeitgeber abgeschlossen wurden und um die Riester-Rente.
Im unteren Teil der Seite können Rentner Werbungskosten geltend machen. „Darunter fallen beispielsweise Kosten für eine Rentenberatung oder Gewerkschaftsbeiträge“, erklärt Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine.
Zurück zu den ersten Zeilen der Anlage R: In Zeile 4 muss der Rententräger genannt werden. Ziffer 1 steht für die gesetzliche Rentenversicherung, Ziffer 2 für eine landwirtschaftliche Alterskasse, 3 für eine berufsständische Versorgungseinrichtung etwa für Ärzte oder Rechtsanwälte, Ziffer 4 für die Rürup-Rente einer privaten Versicherungsgesellschaft sowie Ziffer 9 für eine Rente aus ausländischen Versicherungen.
In Zeile 5 wird der gezahlte Rentenbetrag angegeben. Er findet sich auf der Leistungsmitteilung des Versicherungsträgers. „Eingetragen wird in Zeile fünf der Bruttobetrag der Rentenzahlung, also vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung“, betont Rauhöft. Der voll steuerpflichtige Rentenanpassungsbetrag wird in Zeile sechs der Anlage R ausgewiesen. Diese Angabe findet sich ebenfalls auf der Leistungsmitteilung des Versicherungsträgers.
In Zeile 7 tragen Rentner den Zeitpunkt ein, ab dem ihnen eine Rente bewilligt wurde. „Das Datum ist deshalb wichtig, weil sich daraus der steuerpflichtige und der steuerfreie Anteil des jährlichen Rentenbetrages ergeben“, erklärt Klocke. In die Zeilen 8 und 9 gehören Beginn und Ende beispielsweise einer gegebenenfalls gewährten Erwerbsminderungsrente oder die Altersrente des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners. „Durch diese Angaben ergibt sich eine günstigere Besteuerung der Folgerente“, erklärt Rauhöft. In die Zeilen 11 bis 13 gehören Einzahlungen in ein berufsständisches Versorgungswerk. In die Zeilen 14 bis 20 gehören Angaben zu privaten Renten und Zusatzversorgungsrenten.
Bekommt ein Rentner Leistungen aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag nach dem Riester-Modell, dann muss er dies in Zeile 31 bis 49 dem Finanzamt mitteilen. „Die Leistungen sind in der Regel voll steuerpflichtig“, sagt Klocke. Die Frist für die Abgabe der Einkommenssteuererklärung 2014 endet am 1. Juni.