Lückenhafter Mietspiegel kein Maßstab für Hartz-IV-Empfänger

Heilbronn (dpa/tmn) - Üblicherweise erstatten die Gemeinden Hartz-IV-Empfängern und Sozialhilfebeziehern ganz oder teilweise die Miete. Dabei regeln die Gemeinden, welche Mieten angemessen sind und erstatten oder bezuschussen die Miete nur bis zu dieser Grenze.

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Wird ein Mietspiegel herangezogen, muss dieser auf einer validen Datengrundlage basieren. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Heilbronn (Az.: S 11 SO 1505/13 L).

Der Fall: Die Frau lebt in einer 58 Quadratmeter großen Mietwohnung und zahlt 440 Euro Kaltmiete. Sie ist auf Sozialhilfeleistungen angewiesen. Gemäß dem Mietspiegel der Stadt Heilbronn ist für Einpersonenhaushalte eine Grundmiete von maximal 297 Euro angemessen. Bis zu dieser Höhe zahlte die Stadt anteilig die Miete. Gegen diese Regelung klagte die Frau.

Das Urteil: Nach Auffassung des Gerichts liegt dem Mietspiegel keine ausreichende Datenerhebung zugrunde. Es fehlten sowohl die Daten für Wohnungen, die nach 1978 gebaut wurden, als auch für Einpersonenhaushalte bis 45 Quadratmeter. Die angegebenen Daten griffen lediglich auf eine Stichprobe von 15 Fragebögen zurück. Dies sei nicht ausreichend, so das Gericht. Da die Gemeinde den Mietspiegel wegen fehlenden Personals nicht nachbessern wollte, legte das Gericht die Werte der Wohngeldtabelle zugrunde. Hieraus ergab sich eine maximal zu übernehmende Bruttokaltmiete von rund 394 Euro.