Anspruch auf Kinderfreibetrag bei dualem Studium
Berlin (dpa/tmn) - Wenn die Kinder studieren oder eine Ausbildung machen, bringt das ihren Eltern mitunter einen Steuervorteil: Die können weiterhin Kindergeld beziehen. Und das gilt auch bei einem dualen Studium, meint das Finanzgericht Münster.
Für volljährige Kinder, die ihre erste Ausbildung oder ein Erststudium absolvieren, können Eltern weiterhin Kindergeld beziehen. Auch der Kinderfreibetrag lässt sich geltend machen - und zwar unabhängig vom Einkommen des Kindes. Darauf weist der Bund der Steuerzahler in Berlin hin. Diese Regelung gilt grundsätzlich auch bei einem dualen Studium, befand das Finanzgericht Münster (Az.: 2 K 2949/12 Kg). Der Anspruch der Eltern erlischt erst, wenn die Ausbildung beendet wurde.
In dem verhandelten Fall hatte der Sohn der Klägerin eine duale Ausbildung zum Steuerfachangestellten gemacht und ein Bachelorstudium begonnen. Die Azubi-Prüfung hatte das Kind bereits bestanden und danach bis zum Abschluss des Bachelorstudiums mehr als 20 Stunden pro Woche in einer Kanzlei gearbeitet. Aus diesem Grund strich die Familienkasse das Kindergeld.
Zu Unrecht, wie das Finanzgericht feststellte: Die Richter beurteilten die Ausbildung und das Bachelorstudium als eine Einheit. Die Erstausbildung wurde daher im steuerrechtlichen Sinne erst mit dem Abschluss beider Grade beendet. Die Erlangung des Bachelor stellt damit keine Zweitausbildung dar, wie von der Familienkasse unterstellt.
Das Finanzgericht ließ keine Revision zu. Das will die Familienkasse allerdings so nicht hinnehmen und hat eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof in München eingelegt (Az.: III R 52/13). Eltern von Kindern im dualen Studium sollten sich vorerst auf die Entscheidung des Finanzgerichts Münster berufen und darauf achten, dass ihnen die Leistungen aus dem Familienleistungsausgleich bis zum Ende der gesamten Ausbildung zukommen, rät der Bund der Steuerzahler.