Hartz-IV-Empfängerin muss Fahrten zur Enkelin selbst zahlen
Celle (dpa/tmn) - Hartz-IV-Bezieher bekommen Fahrten zu ihren Enkeln nicht erstattet. So hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden. Geklagt hatte eine Großmutter aus Hannover.
Hartz-IV-Empfänger haben keinen Anspruch darauf, dass das Jobcenter ihre Fahrtkosten für Besuche der Enkel übernimmt. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen in Celle hervor, auf den die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
Geklagt hatte eine 50 Jahre alte Hartz-IV-Empfängerin aus Hannover, die ihre 8-jährige Enkeltochter an jedem zweiten Wochenende aus Rastede bei Oldenburg abholt. Die Großmutter begleitet das Kind, wenn es seinen im Gefängnis sitzenden Vater besucht. Die Frau verlangte vom Jobcenter die Übernahme der Kosten für zwei Bahnfahrten mit jeweils einem Niedersachsenticket im Wert von 21 Euro.
Nach Überzeugung der Richter ist in der von der 50-Jährigen bezogenen Hartz-IV-Leistung allerdings schon eine Kostenpauschale zur Pflege sozialer Kontakte und Mobilität enthalten. Die Frau könne zudem auf den Sparanteil zurückgreifen. Der 7. Senat des Landessozialgericht wies die Klage der Frau daher ab. Ob die Enkeltochter selbst einen Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten der Großeltern hat, war nicht Gegenstand des Verfahrens.