Antrag auf Grundsteuererlass wegen Leerstandes stellen
Berlin (dpa/tmn) - Leerstand ist für Vermieter ärgerlich. Schließlich entgehen ihnen Einnahmen. Ein kleiner Trost: Einen Teil der Grundsteuer können sie sich in diesem Fall vom Finanzamt erstatten lassen.
Allerdings nur, wenn der Leerstand nicht selbst verschuldet war.
Vermieter können sich einen Teil der Grundsteuer erstatten lassen, wenn sie im zurückliegenden Jahr unverschuldet Mietausfälle hatten. Allerdings müssen Sie dafür bis spätestens 31. März einen Antrag stellen. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin hin. Zuständig für den Erlassantrag sind die Steuerämter der Städte und Gemeinden, in den Stadtstaaten die Finanzämter.
Ein Teil der Grundsteuer - 25 Prozent - für vermietete Immobilien kann erlassen werden, wenn die Mieterträge um mehr als 50 Prozent hinter dem normalen Ertrag zurückgeblieben sind. War die Immobilie vollkommen ertraglos, ist es möglich zu beantragen, dass 50 Prozent der Grundsteuer erlassen werden.
Voraussetzung ist immer, dass die Ursache der Mietausfälle in Leerstand, allgemeinem Mietpreisverfall oder struktureller Nichtvermietbarkeit liegt. Auch außergewöhnliche Ereignisse, wie Wohnungsbrände oder Wasserschäden, die zu leerstandsbedingten Mietausfällen führen, berechtigen zu einem Grundsteuererlass.
Wichtig zu beachten: Der Vermieter darf die Mietausfälle nicht selbst verschuldet haben. Dies setzt bei nicht vermieteten Wohnungen ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen voraus. Zwar sind Vermieter nicht gezwungen, ihre Wohnungen unterhalb des allgemein üblichen Mietpreisniveaus anzubieten. Allerdings dürfen auch nicht unrealistisch hohe Mieten verlangt werden.