Rente für Pflege: Tatsächlicher Hilfebedarf ist ausschlaggebend
Darmstadt (dpa/tmn) - Die Pflege von Angehörigen ist kein Freizeitvergnügen und damit rentenversicherungspflichtig. Wie hoch die Beiträge sind, hängt davon ab, wie umfangreich der Hilfebedarf ist.
Wer einen Pflegebedürftigen zu Hause pflegt, ist rentenversicherungspflichtig. Die Beiträge muss die Pflegeversicherung zahlen. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine umfangreiche Pflege handelt, entschied das Hessische Landessozialgericht (Az.: L 1 KR 72/11). Damit haben pflegende Familienangehörige die Möglichkeit, später eine Rente für ihre familiäre Pflegeleistung zu bekommen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der Fall: Eine Frau hatte ihre Schwiegermutter, die Pflegegeld der Pflegestufe I bezog, gepflegt. Sie beantragte die Zahlung von Rentenbeiträgen durch die Pflegekasse. Die Rentenversicherung lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass der wöchentliche Pflegeaufwand unter 14 Stunden liege. Die Frau hingegen berief sich darauf, dass der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) den tatsächlichen konkreten Pflegeaufwand gar nicht ermittelt habe. Zum Beleg legte sie ein Pflegetagebuch sowie eine Aufstellung über die hauswirtschaftliche Versorgung vor.
Das Urteil: Die Richter gaben der Frau Recht. Die Rentenbeiträge müsse die Pflegeversicherung tragen. Es sei der tatsächlich anfallende Hilfebedarf zu bewerten. Der MDK habe jedoch nur Pauschalen zugrunde gelegt. Daher seien die Angaben der Frau heranzuziehen. Und danach seien neben dem Grundpflegebedarf von täglich 51 Minuten außerdem mindestens eine Stunde und 16 Minuten täglich für die Hauswirtschaft nötig gewesen.