Bei häufiger Versetzung sind volle Fahrtkosten absetzbar
Berlin (dpa/tmn) - Heute Stuttgart, morgen Karlsruhe - Arbeitsstätten von Arbeitnehmern können variieren. Ist der neue Einsatzort nur vorübergehend, sind die Fahrtkosten hierfür voll absetzbar.
Wird ein Arbeitnehmer immer wieder längere Zeit in einem anderen Betriebsteil eingesetzt, kann er die vollen Fahrtkosten steuerlich geltend machen. Denn in diesem Fall zählt der Einsatzort nicht als regelmäßige Arbeitsstätte, erklärt der Bund der Steuerzahler mit Blick auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) (Az.: VI R 51/12). Das Finanzamt muss also die Ausgaben für den Hin- und Rückweg anerkennen.
In dem verhandelten Fall war zu entscheiden, ob die Ausleihe des Mitarbeiters in einen anderen Betriebsteil des Arbeitgebers lediglich vorübergehend war oder der Arbeitnehmer dauerhaft an den neuen Beschäftigungsort übersandt wird und dann dort eine neue regelmäßige Arbeitsstätte begründet. Dies ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen, entschieden die Richter.
Grundsätzlich gilt: Eine erste Tätigkeitsstätte wird erst dann angenommen, wenn der Mitarbeiter dem anderen Betriebsteil dauerhaft zugeordnet wird. Von einer dauerhaften Zuordnung ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer voraussichtlich länger als 48 Monate an diesem Arbeitsplatz tätig werden soll, erklärt der Bund der Steuerzahler.