Gekauft ist gekauft - Ein Recht auf Umtausch gibt es nicht
Düsseldorf (dpa/tmn) - Viele Kunden möchten gekaufte Waren wie Kleidungsstücke gern umtauschen. Dabei sind sie in der Regel auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Denn ein gesetzliches Umtauschrecht gibt es nicht.
Gekaufte Waren lassen sich nicht immer ohne Probleme umtauschen. Doch bei Mängeln an der Ware müssen Händler diese reparieren oder für Ersatz sorgen, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. Die Antworten auf die wichtigsten Fragen:
Kann ich im Laden gekaufte Waren zurückgeben?
Für Kunden im Laden gilt grundsätzlich: Gekauft ist gekauft. Solange die Ware ohne Fehler ist, muss der Händler sie nicht zurücknehmen. Nach Angaben der Verbraucherschützer räumen die meisten Geschäfte Kunden allerdings ein Umtauschrecht ein. Vielen Kunden erscheint das daher fast als Gewohnheitsrecht. Es bleibt aber eine freiwillige Leistung des Händlers.
Wie ist es beiOnline-Bestellungen?
Ein gesetzliches Widerrufsrecht haben Kunden, wenn sie beim Versandhandel oder im OnlineShop bestellen. Denn bei sogenannten Fernabsatzgeschäften schreibt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eine 14-tägige Widerrufsfrist vor. Wenn der Käufer innerhalb dieser Frist widerruft, bekommt er sein Geld zurück.
Darf ein Umtausch verweigert werden?
Da der Umtausch bei Nichtgefallen im Laden auf Kulanzbasis geschieht, ist es auch zulässig, dass bestimmte Waren vom Umtausch ausgeschlossen sind. Dies gilt nach Angaben der Verbraucherzentrale zum Beispiel bei verderblichen Waren wie zum Beispiel Lebensmitteln oder hygienischen Waren wie etwa Kosmetikartikeln.
Muss der Händler mir den Kaufpreis auszahlen?
Waren gegen Geld - das muss beim Umtausch nicht sein. Händler können auch Gutscheine ausstellen. Denn die Regeln für den Umtausch legen die Händler selbst fest. Kunden sollten daher am besten schon beim Einkauf nach den Konditionen fragen, raten die Verbraucherschützer. In jedem Fall sollten sie den Kassenzettel mitbringen - als Nachweis, dass die Ware auch bei dem Händler gekauft wurde, bei dem es umgetauscht werden soll.
Was gilt, wenn die Ware kaputt ist?
Funktioniert das Handy nicht oder hat der Pulli ein Loch, können Kunden die Ware wieder ins Geschäft bringen. Denn in diesen Fällen greift das gesetzliche Gewährleistungsrecht. Dabei gilt: Händler müssen zwei Jahre lang dafür einstehen, dass die Ware bei Lieferung einwandfrei war. Tritt nach dem Kauf ein Mangel auf, müssen sie in der Regel nachbessern.
Wer muss den Mangel beweisen?
Tritt der Fehler in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf auf, muss der Händler nachweisen, dass die Ware im Laden noch in Ordnung war. Nach diesem Zeitraum kehrt sich die Beweislast um. Das heißt, dann muss der Kunde nachweisen, dass der Fehler schon beim Kauf vorlag.
Kann ich sofort verlangen, dass die Ware ersetzt wird?
Der Händler darf zunächst nachbessern. Das heißt, er darf beispielsweise einen kaputten Mp3-Player erst einmal reparieren. Nur wenn das mehrmals nicht klappt, kann der Kunde ein anderes Gerät fordern. Eine andere Möglichkeit wäre, den Kauf rückgängig zu machen oder einen Teil des Geldes zurückzufordern.
Was bedeutet dann die Garantie?
Die Garantie besteht unabhängig von der Gewährleistung. Sie wird in der Regel freiwillig von den Herstellern gewährt. Den Umfang können die Unternehmen frei bestimmen. Der Hersteller steht in der genannten Zeit für einwandfreie Funktion ein. Reklamieren lassen sich auch Mängel, die nicht schon bei der Lieferung vorgelegen haben. Wichtig zu beachten: Verbraucher müssen sich vom Händler nicht auf die Herstellergarantie verweisen lassen. Bei fehlerhafter Ware ist der Verkäufer in der Pflicht.
Literatur:
Jürgen Schröder: „Meine Rechte bei Kauf und Reklamation - Basiswissen für König Kunde“, Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, 120 Seiten 8,90, ISBN-13: 978-3-86336-400-7. Das Buch ist bestellbar im Internet oder unter der Telefonnummer 0211 38 09 555.