Versicherung muss auch nach vielen Jahren Schadenersatz zahlen

Oldenburg (dpa/tmn) - Ein Haftpflichtversicherer muss unter Umständen auch noch nach vielen Jahren für Schäden aufkommen. Hat die Versicherung die Verpflichtung zur Zahlung anerkannt, kann noch bis zu 30 Jahre später der Ausgleich für Schäden verlangt werden.

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Erkennt die Haftpflichtversicherung umfassend ihre Haftung an, verjähren Ansprüche erst nach 30 Jahren. Dies erklärt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Das Oberlandesgericht Oldenburg sprach aus diesem Grund einer Frau Schadensersatz für gesundheitliche Folgeschäden eines Unfalls in den 90er Jahren zu (Az: 1 U 67/13).

In dem verhandelten Fall war eine Frau bei einem Verkehrsunfall 1992 als Beifahrerin schwer verletzt worden. Das Fahrzeug war bei Glatteis aufgrund zu hohen Tempos von der Straße abgekommen und gegen einen Baum geprallt. Die Haftpflichtversicherung erkannte vier Jahre nach dem Unfall die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz umfassend an.

Ein halbes Jahr später schlossen der Haftpflichtversicherer und das Unfallopfer eine Abfindungsvereinbarung. Die zwischen 1992 und 1996 entstandenen Schäden wurden damit reguliert. Die Frau machte später erneut Schäden geltend, die aus der Zeit nach April 1996 stammten und von der Vereinbarung ausdrücklich ausgenommen waren. Gegenüber diesen Schäden berief sich die Versicherung auf Verjährung.

Ohne Erfolg: Die Frau könne den Ausgleich der heute mehr als 17 Jahre zurückliegenden Schäden verlangen, entschieden die Richter. Nach ihrer Auffassung hatte das Haftungsanerkenntnis des Versicherers die Wirkung eines Feststellungsurteils. Die Verjährung gerichtlich festgestellter Schadensersatzforderungen trete erst nach 30 Jahren ein. Dass die Frau nicht vor Gericht gegangen sei, sondern nur eine entsprechende Erklärung des Haftpflichtversicherers vorliege, ändere an dieser Verjährungszeit nichts.