Arbeitsunfähig durch Mobbing: Versicherung muss zahlen

Karlsruhe (dpa/tmn) - Die Krankengeldtageversicherung muss auch bei einer durch Mobbing verursachten Arbeitsunfähigkeit zahlen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden.

Nach Auffassung des Gerichts ist unerheblich, wodurch die Krankheit verursacht wurde, die zu der Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Dies gelte jedenfalls, wenn psychische Erkrankungen nicht ausdrücklich im Kleingedruckten der allgemeinen Versicherungsbedingungen ausgeschlossen seien (Aktenzeichen: IV ZR 137/10).

Das Gericht gab damit der Zahlungsklage eines Arbeitnehmers gegen seine private Krankenversicherung statt. Der Kläger hatte vergeblich Krankentagegeld beantragt. Die Versicherung hatte die Leistung mit der Begründung verweigert, Mobbing führe zu einer „konfliktbedingten Arbeitsplatzunverträglichkeit“ und sei daher kein Fall für die Krankenversicherung.

Das sah der BGH anders. Die Krankenversicherung könne nicht von dem Kunden erwarten, dass er den Arbeitsplatz wechsle oder arbeitsrechtliche Schritte gegen den Arbeitgeber ergreife.