Arbeitszimmer, PC und Schreibtisch von der Steuer absetzen

Berlin (dpa/tmn) - Die Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer können Arbeitnehmer beim Finanzamt absetzen. Allerdings nur unter strengen Voraussetzungen. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes hervor (Az.: 1 GrS 1/14).

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Das Finanzamt erkennt das Arbeitszimmer meist nur an, wenn es sich um einen abgeschlossen Raum handelt, das wie ein Büro eingerichtet ist und fast nicht privat benutzt wird. „Steuerzahler, die ihr Arbeitszimmer bisher absetzen konnten, sollten sich von dem Urteil nicht verunsichern lassen“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. In der Regel könnten sie das häusliche Büro auch weiterhin ansetzen. Im Einzelnen gilt:

Kann der Steuerzahler nachweisen, dass ihm für seine Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, darf er bis zu 1250 Euro im Jahr beim Fiskus angeben. Das trifft häufig etwa auf Lehrern oder Außendienstmitarbeitern zu.

Unbegrenzt absetzbar sind die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer, wenn der Raum den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet. Das ist typischerweise bei Freiberuflern der Fall, denn sie arbeiten meist zu Hause und fahren nur zum Kunden.

Wer sein Arbeitszimmer häufig auch privat nutzt, bekommt die Kosten für den Raum nicht anerkannt. Das gilt auch für Arbeitsecken, die man im Wohn- oder Schlafzimmer eingerichtet hat.

Doch auch ohne häusliches Arbeitszimmer wirken sich Arbeitsmittel wie Computer, Schreibtisch oder Bürostuhl steuermindernd aus. Hat der Gegenstand weniger als 410 Euro netto gekostet, können ihn Steuerzahler direkt im jeweiligen Jahr absetzten. Bei teureren Arbeitsmittelns muss der Gegenstand über mehrere Jahre abgeschrieben werden.