Laptop und Bürostuhl Arbeitsmittel von der Steuer absetzen
Berlin (dpa/tmn) - Mobiltelefon, Laptop oder Bürostuhl - an den Kosten für Arbeitsmittel können Beschäftigte das Finanzamt beteiligen. Wenn der Arbeitgeber die Aufwendungen nicht ersetzt, lassen sich die Ausgaben als Werbungskosten geltend machen.
Das gilt unabhängig davon, ob die Arbeitsmittel in einem steuerlich anerkannten Arbeitszimmer oder anderswo eingesetzt werden, heißt es in dem „Finanztest Spezial - Steuern 2018“ der Stiftung Warentest.
Für die Steuererklärung 2017 gilt: Lag der Preis für das Arbeitsmittel unter 487,90 Euro, kann der Betrag sofort abgesetzt werden. War der Preis höher, muss der Betrag über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Einen Anhaltspunkt, wie lange die gewöhnliche Nutzungsdauer ist, bietet die amtliche AfA-Tabelle (Absetzung-für-Abnutzung-Tabelle). Die AfA-Tabellen stellen allerdings keine bindende Rechtsnorm dar. Die darin festgehaltenen Werte beruhen auf Erfahrungswissen.
Nach Angaben der Stiftung Warentest wurde die betreffende AfA-Tabelle AV seit 2001 nicht mehr angepasst. So erscheint aus Sicht der Experten die fünfjährige Abschreibung für Handys überholt. Wer eine kürzere Nutzungsdauer geltend machen möchte, muss dem Finanzamt aber eine gute Begründung liefern. Weitere Beispiele: Für einen Schreibtisch oder einen Bürostuhl liegt die Nutzungsdauer bei 13 Jahren. Ein Reißwolf muss über 8 Jahre abgeschrieben werden und ein Kopierer über 7 Jahre.
Gut zu wissen: Seit dem 1. Januar 2018 gilt eine neue Höchstgrenze für den sofortigen steuerlichen Abzug im Jahr der Anschaffung. Der Betrag, ab dem die Abschreibung anzuwenden ist, beträgt jetzt 952 Euro inklusive Mehrwertsteuer.