Unterhaltspflicht Neue „Düsseldorfer Tabelle“ - Mehr Unterhalt für Trennungskinder

Düsseldorf · Unterhaltspflichtige müssen sich zum Jahreswechsel erneut auf höhere Zahlungen für ihre minderjährigen Kinder einstellen. Auch bei Studenten ändern sich die Bedarfssätze.

Symbolbild

Foto: dpa/Marcel Kusch

Geld für Trennungskinder: Am 1. Januar tritt die neue „Düsseldorfer Tabelle“ in Kraft. Sie sieht höhere Bedarfssätze vor allem für minderjährige Trennungskinder vor. Allerdings steigt auch der sogenannte Selbstbehalt der Unterhaltspflichtigen. Deswegen kommt es auf den Einzelfall an, ob wirklich mehr für die Kinder herausspringt.

Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1. Januar 2020 für Kinder im Alter bis fünf Jahre 369 Euro statt bislang 354 - ein Plus von 15 Euro. Das gilt für die niedrigste Einkommensgruppe der Unterhaltspflichtigen bis 1900 Euro Nettoeinkommen.

Kinder zwischen sechs und elf Jahren haben in dieser Einkommensklasse Anspruch auf mindestens 424 Euro statt bislang 406 Euro. In der dritten Altersgruppe bis zu Volljährigkeit sind es 497 Euro - ein Plus von 21 Euro.

Für volljährige Trennungskinder steigen die Sätze dagegen nur gering: von 527 auf 530 Euro in der niedrigsten Einkommensgruppe. Die Bedarfssätze volljähriger Kinder waren 2018 und 2019 völlig unverändert geblieben. Der Bedarfssatz von Studenten, die nicht bei den Eltern wohnen, steigt dagegen deutlich von 735 auf 860 Euro.

Die „Düsseldorfer Tabelle“ mit den Unterhaltssätzen für 2020.

Foto: dpa/dpa-infografik GmbH

Erstmals seit 2015 ändert sich der sogenannte Selbstbehalt, der dem Unterhaltspflichtigen zusteht. Der Selbstbehalt von nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen steigt von 880 auf 960 Euro, der von Erwerbstätigen von 1080 auf 1160 Euro - ausgehend von einer Warmmiete von 430 Euro. Der Selbstbehalt kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind. Der Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen von Eltern steigt von bisher 1800 Euro auf 2000 Euro.

Die „Düsseldorfer Tabelle“ dient seit 1962 bundesweit als Richtlinie zur Bemessung des angemessenen Kindesunterhalts. Seit 1979 wird sie vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben. Sie wird bei Gesprächen des Deutschen Familiengerichtstages mit allen Oberlandesgerichten regelmäßig angepasst.

(dpa)