Ausgaben für berufsbedingten Umzug mindern Steuerlast
Berlin (dpa/tmn) - Wer aufgrund seines Jobs umziehen muss, kann die Kosten dafür steuerlich geltend machen. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und was genau sich absetzen lässt, erläutert hier der Bund der Steuerzahler.
Ausgaben für einen Umzug können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Voraussetzung: Der Umzug ist beruflich veranlasst. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber gewechselt, der Arbeitsort verlegt wird oder sich durch den Umzug die Fahrzeit zur Arbeit pro Tag um mindestens eine Stunde reduziert, wie der Bund der Steuerzahler in Berlin erläutert.
Geltend gemacht werden könnten etwa Kosten für die Umzugsspedition, Makler- und Reisekosten zur neuen Wohnung oder eventuell eine doppelte Miete. Diese Ausgaben könnten in voller Höhe angesetzt werden, wenn entsprechende Einzelbelege vorliegen. Die Rechnungen sollten daher gut aufbewahrt werden.
Zusätzlich zu den einzelnen Kosten könnten auch Pauschalen angesetzt werden. Wurde der Umzug nach dem 1. Januar 2012 beendet, könnten Verheiratete pauschal 1314 Euro für sonstige Umzugskosten geltend machen, Singles 657 Euro. Für weitere Personen, die mit umziehen, lassen sie je 289 Euro steuerlich veranschlagen. Benötigen die Kinder wegen eines umzugsbedingten Schulwechsels Nachhilfeunterricht, könnten zudem pro Kind maximal 1657 Euro angesetzt werden.